![]() Neuerungen beim Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb Mit der UWG-Nov 2007 wurde die europäische Richtlinie-UGP in nationales Recht umgesetzt. Das neue UWG ist am 12. Dezember 2007 in Kraft getreten.
Mit dieser Novelle wurde das österreichische UWG, insbesondere die §§ 1 und 2, zumindest formal, strukturell und sprachlich, auf recht interessante neue Beine gestellt. Das neue Gesetz enthält nunmehr etliche Formulierungen und Ausdrücke, die in dieser Form in Österreich noch nicht bekannt waren und noch auslegungsbedürftig erscheinen. Auch existiert ein Anhang, sozusagen eine primär zu überprüfende "Schwarze Liste", mit definitiv unlauteren, d.h. aggresiven oder irreführenden, per-se verbotenen Tatbeständen. Wie diese Punkte des Anhangs allerdings im Streitfall bei leichten Abweichungen vom Wortlaut auszulegen sind, ist ebenfalls noch unklar.
Die bisherige grobe Unterteilung in die kleine Generalklausel (nunmehr § 1a und § 2 für aggresive bzw. irreführende Praktiken) und die große Generalklausel (§ 1) bleibt bestehen.
Interessant für die zukünftige Praxis ist sicherlich auch § 2 (3) 1., demgemäß eine Geschäftspraktik dann als irreführend gilt, wenn die Vermarktung eines Produktes durch ein täuschendes Kennzeichen eine Verwechslungsgefahr mit Produkten oder Unternehmenskennzeichen eines Mitbewerbers begründet. Dieser Tatbestand war bislang ausschließlich im § 9 UWG (Ausstattungsschutz mit Verkehrsgeltung) sowie im § 51 MSchG (Markeneingriff) geregelt.
Es sind somit im neuen UWG zahlreiche kleine, aber durchaus feine, Unterschiede zum alten UWG enthalten, die in den folgenden Jahre die Gerichte beschäftigen werden. Allerdings ist durch die Rechtssprechung des EuGH die angestrebte EU-weite und für den Anwender sicherlich positive Harmonisierung des UWG in Griffweite gerückt.
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