07/2008 - Neuerungen bei der Internationalen Marke

Wegfall der Sicherheitsklausel bzw. Safeguard-Clause

Mit Stichtag 1. September 2008 kommt es zu einer durchgreifenden Neuerung im Bereich der internationalen Marken, und zwar zum Wegfall der sogenannten Safeguard Clause bzw. Sicherungsklausel (Artikel 9sexies MMP).

 

Diese Sicherungsklausel sichert(e) bislang den Vorrang des Madrider Abkommens (MMA) gegenüber dem Madrider Protokoll (MMP). Demnach war bislang im Falle einer sogenannten Doppelzugehörigkeit, das heißt im Falle der Benennung eines Staates, der sowohl dem MMA als auch dem MMP angehört, wenn die Ursprungsbehörde ebenfalls in einem Staat liegt, der sowohl dem MMA als auch dem MMP angehört, immer das MMA maßgeblich war. Nachteilig an dieser Regelung war beispielsweise, dass für die Anmeldung einer IR-Marke eine bereits registrierte Basismarke (und nicht bloß eine Markenanmeldung) erforderlich war, weiters, dass bei einem Zentralangriff eine Umwandlung bzw. Transformation nicht möglich war, und auch dass die Aufteilung, an welches Amt, nämlich an die WIPO oder die Ursprungsbehörde, die Korrespondenz zu richten war, äußerst unübersichtlich war.

 

Mit dem Wegfall der Sicherungsklausel am 1. September 2008 (Artikel 9sexies MMP) wird dies nun genau umgekehrt sein, und zwischen Staaten, die sowohl dem MMA als auch dem MMP angehören, wird bei Doppelzugehörigkeit ausschließlich das MMP maßgeblich sein. 

Ab September 2008 werden somit für internationale Marken in allen wichtigen Mitgliedsstaaten ausschließlich die Regelungen des MMP gelten. Lediglich sieben Staaten gehören derzeit ausschließlich dem MMA und nicht nur oder auch dem MMP an, nämlich Algerien, Bosnien und Herzegowina, Ägypten, Kasachstan, Liberia, Sudan, Tadschikistan (Stand: Juni 2008).

 

Dies wird sich in der Praxis in folgender Weise auswirken: 

  • Es wird somit bereits eine bloße Markenanmeldung als Basis für eine internationale Markenanmeldung ausreichen. Es muss dann die Registrierung der nationalen Basismarke nicht mehr forciert und beschleunigt werden, um diese noch innerhalb der sechsmonatigen Prioritätsfrist zur Registrierung zu bringen.
  •  Insbesondere die bestehenden Schwierigkeiten bzw. die heikle Vorgangsweise bei „gemischten Anträgen“, das heißt bei Anträgen, bei denen sowohl das MMA als auch das MMP maßgeblich sind, werden in Zukunft stark vermindert sein.
  • Außerdem wird es nicht mehr erforderlich sein, die zwingende Reihenfolge bzw. Kaskade des MMA (Wohnsitz - Niederlassung - Staatsangehörigkeit) für die Anmedeberechtigung zu befolgen, sondern es besteht anmelderfreundliche Wahlfreiheit.
  • Vorteilhaft ist außerdem, dass im Falle eines erfolgreichen Zentralangriffes gegen die Basismarke die Möglichkeit der Umwandlung bzw. Transformation der IR-Marke in nationale Marken besteht, wodurch die bisher im MMA bestehende Gefahr eines vollständigen Rechtsverlustes durch Wegfall der Basismarke gebannt ist.
  • Außerdem kann zukünftig der Großteil der praxisrelevanten Korrespondenz direkt an die WIPO gerichtet werden und braucht nicht mehr an die Ursprungsbehörde übermittelt und von dieser an die WIPO weitergeleitet werden (beispielsweise Einschränkungen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses, Verzichtserklärungen, Übertragungen etc.).
  • Die nationalen Ämter, die beiden Abkommen angehören, müssen ihre vorläufigen Schutzverweigerungen innerhalb von 12 Monaten an die WIPO übermitteln.
  • Die Gebührenstruktur wird sich ab September 2008 insoweit ändern, dass (neben den Gebühren für die Basismarke, der Weiterleitungsgebühr und der Grundgebühr für die internationale Marke) für alle Länder, die dem MMA und dem MMP angehören jeweils eine leicht erhöhte Zusatzgebühr von 100,- CHF pro Benennung eingehoben werden wird. Für reine MMP-Staaten, wie beispielsweise USA, Großbritannien, Australien etc., werden weiterhin die Individualgebühren zu entrichten sind. Die Gebühren werden sich somit nicht nennenswert erhöhen, obwohl die Anmeldung selbst wesentlich vorteilhafter wird und die Auswahl der Länder größer ist. Die Neuerungen treten ohne Übergangsfrist in Kraft und gelten auch für "alte" internationale Marken sowie vor dem 1. September 2008 getätigte internationale Anmeldungen. 

In Zukunft ist zu erwarten, dass sowohl neu beitretende Länder als auch die derzeit sieben Nur-MMA-Länder schlussendlich dem MMP beitreten werden, wodurch das MMA in die Bedeutungslosigkeit abgleiten wird. Unter anderem hat auch Indien seinen baldigen Beitritt zum MMP angekündigt. Es bleibt in diesem Zusammenhang auch abzuwarten, ob eventuell manche Staaten aus dem MMA gänzlich austreten werden, um zu versuchen, als dann reine MMP-Länder höhere Individualgebühren anstelle der Zusatzgebühren zu verlangen (Regel 1bis GAusfO). 

 

Weitere Änderungen des Madrider Systems sind nicht vor dem Jahr 2011 zu erwarten, wobei diese jedoch wiederum durchgreifend sein könnten, da hier so grundlegende Dinge, wie z.B. der komplette Wegfall der Basismarke etc. diskutiert werden. Angesichts der attraktiven Auswahl und kostengünstigen Benennung einer großen Anzahl von Staaten, u.a. auch der europäischen Gemeinschaft in ihrer Gesamtheit, der kostengünstigen Möglichkeit der nachträglichen Schutzerstreckung auf weitere Staaten und nicht zuletzt der strategischen Vorteile im Falle von Streitigkeiten, beispielsweise durch die Möglichkeit der Umwandlung bzw. Transformation, ist die internationalen Marke sicherlich ein äußerst vorteilhaftes Vehikel.

Wenn somit beispielsweise „Markenschutz in Europa“ gewünscht wird, so ist es angesichts der obigen Vorteile durchaus überlegenswert und vorteilhaft, nicht den Weg über eine reine Gemeinschaftsmarke zu wählen, sondern der etwas kostenaufwändigeren Variante über eine österreichische Basismarke mit anschließender internationaler Marke, unter Benennung der EG sowie zusätzlich der europäischen Nicht-EU-Länder wie der Schweiz, Norwegen, Kroatien, Türkei etc., den Vorzug zu geben. 

 

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