01/2010 - Dalmatiner-Muster gelöscht

Das GGM auf die "Dalmatiner-Dämmplatten" wurde von der Nichtigkeitsabteilung des HABM gelöscht.

 

 

Das Nichtigkeitsverfahren gegen das Gemeinschaftsgeschmacksmuster 150917- 0004, betreffend die bekannten "Dalmatiner"-Dämmplatten, hergestellt aus einer Mischung von schwarzen und weißen Polystyrolkügelchen, konnte in erster Instanz erfolgreich für ungültig erklärt werden.

Dalmi

Die Begründung der Nichtigkeitsabteilung des Harmonisierungsamtes war interessant:

So wurde das Dalmatinermuster wegen fehlender Eigenart gemäß Art. 6 GGMV gegenüber einer in einem deutschen Gebrauchsmuster wörtlich beschriebenen und in dessen Prioritätsbeleg auch bildlich dargestellten, schwarz-weiß gesprenkelten Polystyrolplatte gelöscht:

 GBM

Dieses deutsche Gebrauchsmuster wurde etwa 2 Wochen VOR der Priorität des angegriffenen Streitmusters eingetragen und etwa 2 Wochen NACH der Priorität des Streitmusters im deutschen Patentblatt bekanntgemacht und war damit im Prioritätszeitpunkt des Streitmusters zwar noch nicht druckschriftlich veröffentlicht, jedoch über Akteneinsicht zugänglich.

 

   
   

 

 

 

Die Nichtigkeitsabteilung des Harmonisierungsamtes sah in dem  registrierten deutschen Gebrauchsmuster eine Offenbarung gemäß Art. 7 GGMV und befand, dass das deutsche Gebrauchmuster der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag des Streitmusters zugänglich war.

Die Nichtigkeitsabteilung ist dabei dem in der Lehre und Rechtssprechung entwickelten Grundsatz gefolgt, dass an die Kenntnismöglichkeit der Fachkreise ein nicht zu strenger Maßstab angelegt werden darf, um zu verhindern, dass Dritte fremde Muster aufgreifen und zum Gegenstand eine eigenen Anmeldung machen können. Diese Ansicht ist sicherlich vertretbar und schützt die tatsächlichen Entwerfer.

Auch bestätigt diese Entscheidung, dass auch nationale technische Schutzrechte der Mitgliedsstaaten und selbst solche Schutzrechte, die lediglich über Akteneinsicht zugänglich sind, zum Formenschatz zählen und nicht unter die Rückausnahme des Art. 7 GGMV: "..., es sei denn, dass dies den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf nicht bekannt sein konnte" fallen.

 

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskäftig, das Verfahren läuft in der Beschwerde. Wir werden über den weiteren Verlauf dieses interessanten Falles berichten.

                   
   
   
      
 

 

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