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Die Nichtigkeitsabteilung des Harmonisierungsamtes sah in dem registrierten deutschen Gebrauchsmuster eine Offenbarung gemäß Art. 7 GGMV und befand, dass das deutsche Gebrauchmuster der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag des Streitmusters zugänglich war.
Die Nichtigkeitsabteilung ist dabei dem in der Lehre und Rechtssprechung entwickelten Grundsatz gefolgt, dass an die Kenntnismöglichkeit der Fachkreise ein nicht zu strenger Maßstab angelegt werden darf, um zu verhindern, dass Dritte fremde Muster aufgreifen und zum Gegenstand eine eigenen Anmeldung machen können. Diese Ansicht ist sicherlich vertretbar und schützt die tatsächlichen Entwerfer.
Auch bestätigt diese Entscheidung, dass auch nationale technische Schutzrechte der Mitgliedsstaaten und selbst solche Schutzrechte, die lediglich über Akteneinsicht zugänglich sind, zum Formenschatz zählen und nicht unter die Rückausnahme des Art. 7 GGMV: "..., es sei denn, dass dies den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf nicht bekannt sein konnte" fallen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskäftig, das Verfahren läuft in der Beschwerde. Wir werden über den weiteren Verlauf dieses interessanten Falles berichten.
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