05/2010 - Die Behandlung von computerimplementierten Erfindungen durch das Europäische Patentamt

Die große Beschwerdekammer bestätigt die bisherige Rechtsprechung des Europäischen Patentamts bei computerimplementierten Erfindungen.

Durch die Zurückweisung der Vorlage in der Entscheidung G3/08 behält das Europäische Patentamt seine eher restriktive Rechtsprechung bei computerimplementierten Erfindungen bei. Während das eigenständige Erfordernis der Technizität nur noch in Randbereichen und Extremfällen ein wirkliches Hindernis für die Patentierung bildet, wird die erfinderischen Tätigkeit zum wesentlichen Kriterium bei der Beurteilung von computerimplementierten Erfindungen. Vor allem wird das Vorliegen eines technischen Effekts bei den Unterscheidungsmerkmale ein essentielles Kriterium sein. Auch Datenträger sind patentierbar, wenn das auf ihnen gespeicherte Programm im Zusammenwirken mit einem Computer einen technischen Effekt bewirkt. 

 

Zur Vorgeschichte


Bei der Bearbeitung von computerimplementierten Erfindungen wurde bereits in der Vergangenheit äußerst kontrovers in der Öffentlichkeit diskutiert. So scheiterte beispielsweise der Versuch der europäischen Kommission, eine einheitliche Auslegung von computerimplementierten Erfindungen zu erreichen, überraschend an heftigen Widerständen von des europäischen Parlaments.

Insbesondere die Open-Source Community sieht in der Erteilung von Software-Patenten eine Gefahr für  Weiterentwicklung freier Software. Kritisiert wird vor allem, dass auf Grund der raschen Fortschritte auf dem Gebiet der Softwareentwicklung eine Schutzdauer von 20 Jahren übertrieben lang ist und eine allgemeine Verwendung der Erfindung praktisch gänzlich unmöglich macht. Weitere Kritikpunkte sind auch, dass scheinbar triviale Erfindungen patentiert sind. Auch  der  Schutzbereich der Patente wird als zu weitreichend kritisiert, sodass es kaum möglich ist, nicht in fremde Rechte einzugreifen. Ein wesentlicher Vorteil der Software-Branche gegenüber konventionellen Industrien, nämlich der geringe anfängliche Investitionsaufwand wird durch Software-Patente erheblich erhöht.

Schließlich tragen an dieser Lage nicht zuletzt die Patentämter eine gewisse Verantwortung. Wegen des lange Zeit bestehenden rigorosen Verbots der Patentierung von Software hätten diese verabsäumt, eine recherchierbare Dokumentation des Standes der Technik aufzubauen. Es sei somit schwierig nachzuweisen, dass der Gegenstand einer Patentanmeldung tatsächlich zum Stand der Technik gehört oder aus dem Stand der Technik heraus naheliegt. Fällt das rigorose Verbot der Patentierung von Software weg, können selbst Erfindungen, die der Fachwelt trivial erscheinen patentiert werden. Ein Nachweis der mangelnden Neuheit gestaltet sich aus den genannten Gründen schwierig. 

Dem gegenüber steht eine große Anzahl von Inhabern von Software-Patenten, die ihre Software in Europa vertreiben und für ihre Programme auch in Europa ein Monopol. Hinter den Entwicklungen stehen zum Teil wesentliche Investitionen, die eine Absicherung erfordern.

Schließlich werden Computer auch in immer mehr Bereichen zB zu Regelungszwecken eingesetzt. Ein generelles Verbot der Patentierbarkeit von Software trifft somit auch Unternehmen und Technologien, die zB dem Maschinenbau zugerechnet werden.

Die Rechtsprechung betreffend Software-Patente ist in den Vereinigten Staaten seit den 90er Jahren wesentlich liberaler als in Europa. In den USA sind Software-Erfindungen, Business-Modelle usw. nicht vom Patentschutz ausgenommen. So legt auch eine nicht unbeachtliche Anzahl von US-Anmeldern in den USA gültige Software-Patente dem Europäischen Patentamt vor.

Die Stellungnahme der großen Beschwerdekammer


Im März 2008 legte die Präsidentin des Europäischen Patentamts der großen Beschwerdekammer Fragen über die  Patentierbarkeit von computerimplementierten Erfindungen vor. In der Vorlage sah die Präsidentin eine erhebliche Diskrepanz zwischen mehreren Entscheidungen der Beschwerdekammern. Sie forderte die große Beschwerdekammer auf, den Beschwerdekammern eine einheitliche Linie vorzugeben.

Die große Beschwerdekammer legte sehr ausführlich die bisherige Rechtsprechung des Patentamts dar und verneinte aktuell bestehende Diskrepanzen. Daher gebe es auch keine Notwendigkeit, in die Rechtsprechung der Beschwerdekammern einzugreifen, die Vorlage sei somit unzulässig.

In den letzten Jahren hat sich nach Auffassung der großen Beschwerdekammer eine relativ klare Rechtsprechung entwickelt. Betrachtet man die maßgeblichen Entscheidungen der Beschwerdekammern in den letzten Jahren, so ist auch festzustellen, dass  für  computerimplementierte Erfindungen nur in wenigen Punkten tatsächlich harmonisierungsbedürftige Spezialregelungen bestehen. Diese werden auch von den Beschwerdekammern einheitlich ausgelegt. Es besteht somit keine Gefahr, dass Rechtssuchende einen Schaden dadurch erleiden, dass einzelne Beschwerdekammern unterschiedliche Rechtsprechung betreiben.

Die große Beschwerdekammer nahm die Vorlage zum Anlass einige grundsätzliche Fragen der Patentierbarkeit von computerimplementierten Erfindungen zu diskutieren. Dies jedoch ohne konkrete Änderungen an der bisherigen Rechtsprechung vorzunehmen.

Es sei Aufgabe der Beschwerdekammern, offene Probleme zu entscheiden, die große Kammer greift lediglich dort ein, wo eine einheitliche Rechtsprechung gefährdet scheint, um eine einheitliche Auslegung des Rechts zu erreichen. Es liege zwar in der Natur der Rechtsprechung, dass bei neuen technischen Gebieten manche Rechtsansicht verworfen oder abgeändert wird. Eine aktuelle Diskrepanz lasse sich dadurch jedoch nicht ableiten.

Nichtsdestoweniger nahm die Kammer in einer ungewohnt informellen Weise kzu den Fragen Stellung und beantwortete diese im Lichte der Entscheidungen der Beschwerdekammern. Sie bedauerte in ihrer Stellungnahme auch, dass es für die Allgemeinheit missverständlich sei, dass Computerprogramme nicht wegen der fehlerhaften Technizität sondern wegen Naheliegens von der Patentierbarkeit ausgeschlossen seien. An der grundsätzlichen Haltung des Amts zur Patentierung von computerimplementierten Erfindungen ändere sich hierdurch allerdings nichts.

Durch eine formale Anpassung lasse sich zwar der Einwand der mangelnden Technizität ausräumen, das Problem wird jedoch lediglich verschoben und taucht in anderer Gestalt bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit wieder auf.

Interpretation von Ausschlusstatbeständen im EPÜ


Der Art. 52 (2) enthält einen Katalog von nichttechnischen Erfindungen, also von Erfindungen, die als solche alleine nicht dem Patentschutz zugänglich sein sollen. Neben Programmen für Datenverarbeitungsanlagen betrifft dies insbesondere mathematische Methoden und physikalische Theorien sowie Regeln, Pläne und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, Spiele oder geschäftliche Tätigkeiten. Die genannten Elemente sind nicht grundsätzlich vom Patentschutz ausgenommen, es besteht lediglich das Verbot, diese ohne zusätzliche technische Effekte von der Patentierbarkeit auszuschließen.

Hierin besteht ein Struktureller Unterschied zu Art. 53 a), der Verfahren und Gegenstände betrifft, deren Monopolisierung für sich derart missbilligt wid, dass sie selbst bei Vorliegen weiterer unbedenklicher Merkmale nicht dem Patentschutz zugänglich sein sollen.

Die maßgeblichen Entscheidungen, die die momentane Judikatur der Beschwerdekammern prägen, wird im folgenden dargestellt:

T208/84 - VICOM


Die erste Entscheidung einer Beschwerdekammer betreffend computerimplementierte Erfindungen ist die VICOM-Entscheidung T208/84 aus dem Jahr 1986. Die Patentanmeldung betraf ein Bildverarbeitungsverfahren für einlangende Pixelhelligkeitswerte einer Digitalkamera, die in einem Speicher in Form einer Bildmatrix zur Verfügung stehen. Kernpunkt der Erfindung war die Vereinfachung der Berechnung eines bei einer Filteroperation benötigten Faltungsintegrals durch eine Aufteilung in eine Anzahl von einfacher durchzuführenden Faltungsschritten, die hintereinander ausgeführt werden sollten, sodass schließlich eine geringere Anzahl von Verarbeitungsschritten erforderlich war.

In erster Instanz wurde gemäß dem bis dahin gültigen Beitragsansatz ausgesprochen, dass ein digitales Filterverfahren zur digitalen Filterung eines zweidimensionalen Datenfeldes keinen neuen Beitrag zum Stand der Technik leiste, da die neuen Merkmale des Verfahrens nichttechnischer Natur seien. Es handle sich lediglich um ein reines mathematisches Verfahren, das näherungsweise eine Faltung realisiere.

Diese Interpretation des Ausschlusses von computerimplementierten Erfindungen entspricht der seinerzeitigen Haltung der meisten Patentämter, diese generell von der Patentierbarkeit auszuschließen, wenn eine Umsetzungsmöglichkeit durch Software möglich oder wahrscheinlich war. Es wurden auch Überlegungen angestellt, ob die beanspruchten nichttechnischen Merkmale einen wesentlichen oder unwesentlichen Beitrag im Rahmen der gesamten Erfindung leisten und ob der Beitrag zum Stand der Technik selbst technisch war. Eine Beurteilung erfolgte etwa analog zu Art. 53 a), der gegen die öffentliche Ordnung verstoßende Erfindungen ausschließt, wenn auch nur ein einziges Merkmal der Erfindung bzw ein einziger notwendiger Verfahrensschritt eines Verfahrens gegen die öffentliche Ordnung verstößt. 

Die Beschwerdekammer führte hingegen aus, dass in der mathematischen Beschreibung lediglich eine knappe und treffendere Beschreibung des Verfahrens liege, die mit Worten wohl nur mit sehr großem Aufwand möglich sei. Gleichzeitig wurde eine Abgrenzung zwischen einem rein mathematischen Verfahren und einem technischen Verfahren darin gesehen, dass bei einem technischen Verfahren die einzelnen Zahlenwerte eine konkrete technische Bedeutung haben, dh technische Signale wie zB Helligkeitswerte in Digitalwerte transformiert und bearbeitet würden. Ihre Natur als Helligkeitswerte bleibe jedoch trotz ihrer Umwandlung in digitale Signale erhalten. Beim rein mathematischen Verfahren hingegen haben die verwendeten Datensignale überhaupt keine Bedeutung, somit entfalle auch das konkrete technische Ergebnis. Wesentlich ist also, dass nicht nur „Zahlen“ sondern konkrete „physikalische Größen“ vorliegen. Dass diese Größen in Signale transformiert werden, führt nicht dazu, dass die Merkmale als mathematisch anzusehen sind.

Es wurde auch klargestellt, dass ein auf einem gewöhnlichen Digitalrechner ausgeführtes Verfahren ausreicht, um Technizität zu begründen. Es ist auch vollkommen unerheblich, ob das Verfahren durch eine Software ausgeführt werde, die auf einer Standard-Hardware abläuft oder auf einer speziell ausgestalteten Spezial-Hardware.

Die Kammer bejahte schließlich die Technizität der Erfindung und verwies die Anmelderin in die erste Instanz zur Prüfung der erfinderischen Tätigkeit zurück, die schließlich ein Patent erteilte.

T1173/97 - IBM


In der Entscheidung T1173/97 klärte eine Beschwerdekammer, welche Auswirkungen das Vorliegen von nichttechnischen Merkmalen auf die Beurteilung der gesamten Erfindung hat. Nach den Worten der Kammer kann „davon ausgegangen [werden], dass Computerprogrammen nicht allein deshalb ein technischer Charakter zugesprochen werden kann, weil sie Computerprogramme sind. Dies bedeutet, dass die bei Ausführung von Programmbefehlen auftretenden physikalischen Veränderungen bei der Hardware (die beispielsweise elektrische Ströme fließen lassen) nicht per se den technischen Charakter ausmachen können, durch den das Patentierungsverbot für ein solches Programm gegenstandslos würde. Solche Veränderungen können zwar als etwas Technisches angesehen werden, sind aber ein gemeinsames Merkmal aller auf einem Computer lauffähigen Computerprogramme und eignen sich daher nicht zur Unterscheidung....“.

Die Kammer untersuchte weiters den durch die Unterscheidungsmerkmale erzielten technischen Effekt im Zuge der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit. Somit ist der mangelnde technische Charakter eines Merkmals nicht Gegenstand eines eigenen Ausschlusstatbestands nach Art. 52 (2) und (3), er fließt vielmehr in die Bewertung der erfinderischen Tätigkeit ein. „Die Ermittlung des technischen Beitrags, den eine Erfindung zum Stand der Technik leistet, ist daher eher ein probates Mittel zur Prüfung der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit als zur Entscheidung der Frage, ob das Patentierungsverbot nach Artikel 52 (2) und (3) EPÜ greift.“



Schließlich beschäftigt sich die Entscheidung mit dem Begriff des Computerprogrammprodukts, also eines physischen Gegenstands, zB eines Datenträgers, auf dem ein Programm zur Durchführung eines sonst technischen computerimplementierten Verfahrens gespeichert ist. In der Entscheidung wird auch einem Computerprogrammprodukt, zB einem Datenträger, auf dem ein Programm gespeichert ist, ein technischer Effekt zugesprochen. Der Datenträger bewirkt zwar nicht für sich, jedoch aber bei einer Interaktion mit einem Computer, einen technischen Effekt. Das Einlegen des Datenträgers in einen Computer unterscheidet sich dabei nicht wesentlich von anderen zusammenwirkenden Gegenständen (Steckverbinder, Sender/Empfänger). Auch diese sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen patentierbar, selbst wenn der technische Effekt in jedem der beiden Einheiten nur potentiell ist und erst beim Zusammenwirken tatsächlich eintritt.

T641/00 - COMVIK


Die Entscheidung T641/00 betrifft ein Mobiltelefon, dem zwei wahlweise verwendbare Kennungen (zB in Form von SIM-Karten) zugeordnet sind. Zu jedem Zeitpunkt kann der Benutzer genau eine der beiden SIM-Karten aktivieren. Es erfolgt eine getrennte Abrechnung der zu bezahlenden Telefongebühren je nachdem, ob ein privates oder ein dienstliches Telefonat vorliegt.

Die Kammer bestätigte zunächst, dass es für die Zuerkennung der Technizität nicht darauf ankommt, dass die technischen Merkmale die nichttechnischen Merkmale überwiegen. Vielmehr reicht die Technizität des Telefons aus, dass Technizität iSd Art. 52(2) und (3) insgesamt vorliegt.

Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit wird der Aufgabe-Lösungsansatz herangezogen. Damit eine Erfindung die geforderte erfinderische Tätigkeit aufweist, muss zunächst ein Unterschied zum Stand der Technik vorliegen. Dieses Unterscheindungmerkmal muss auch einen technischen Effekt bewirken. Mit den Worten der Kammer: „Ein Merkmal ist ferner ohne Belang für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit,  wenn es nicht durch eine technische Wirkung zur Lösung irgendeiner technischen  Aufgabe beiträgt.“ Die Lösung darf auch nicht in rückschauender Betrachtungsweise aus der Erfindung gewonnen werden.

Aus dem Stand der Technik war selbstverständlich ein Mobiltelefon mit einer einzigen verwendbaren Kennung bekannt. Unterscheidende Merkmale waren:
i) dem Teilnehmer-Kennungsmodul sind zumindest zwei Kennungen zugeteilt,
ii) diese sind wahlweise verwendbar, und
iii) die wahlweise Aktivierung wird zur Aufteilung der Gebühren zwischen dienstlichen und  privaten Anrufen oder zwischen verschiedenen Benutzern herangezogen.

Die Merkmale ii) und iii) betreffen rein administrative Tätigkeiten, die zwar nicht wegen ihrer Eigenschaft als „Programme für Datenverarbeitungsanlagen“ aber dennoch als „Pläne, Regeln und Verfahren für geschäftliche Tätigkeiten“ für sich alleine genommen keinen technischen Effekt mit sich bringen. Es liegt wegen mangelnden technischen Charakters keine technische Aufgabe vor, die von einem Fachmann zu lösen ist. Vielmehr richtet sich diese Aufgabe an einen Experten im Bereich der Abrechnungsverfahren, mithin der Betriebswirtschaft.

Als geeignete technische Aufgabe für den Aufgabe-Lösungsansatz ergibt sich aus dem Unterscheidungs-merkmal i) nunmehr, dass „eine Implementierung des GSM-Systems angestrebt wird, die es dem Benutzer erlaubt, zwischen Anrufen zu unterschiedlichen Zwecken oder Anrufen verschiedener Benutzer zu unterscheiden“.

Diese einzige technische Aufgabe ist allerdings für einen Techniker durch eine naheliegende Kombination aus dem Stand der Technik zu lösen, das Unterscheidungsmerkmal i) konnte somit keine erfinderische Tätigkeit begründen.

T 424/03 – Microsoft


Die Entscheidung T424/03 betrifft ein Verfahren zum Betrieb einer Zwischenablage (Clipboard) bei einem Computersystem, wobei Daten unterschiedlicher Formate verwendbar sind. Nach Auffassung des Anmelders kann durch diese Maßnahme erreicht werden, dass Daten von beliebigem Datenformat in einer Zwischenablage abgespeichert werden konnten. Für die Zwischenspeicherung sind neben einem Text-Zwischenspeicher eine Zwischenspeicher-Datei (file contents clipboard) und ein Descriptor vorgesehen, der die Art der zwischengespeicherten Daten beschreibt, sodass jedes Programm auch den Typ bzw das Format der abgespeicherten Dokumente erhält. Auf diese Weise können Anwendungen Daten von unterschiedlichem Format abspeichern und untereinander austauschen, was nach Auffassung der Anmelderin eine verbesserte Verwendbarkeit des Computers durch den Benutzer bewirke.

Ein weiterer Anspruch ist auf ein computerlesbares Medium gerichtet, auf dem Anweisungen (instructions) zur Durchführung des erfindungsgemäßen Verfahrens abgespeichert sind. Neben anderen Patentierbarkeitsvoraussetzungen wurden Technizität und  erfinderische Tätigkeit erörtert.

Die Kammer wiederholte und bekräftigte die schon in COMVIC vertretene Auffassung, dass die bloße (obligatorische) Verwendung eines Computers das Verfahren für sich technisch mache. Auch sei für den Datenträger die bloß potentielle Möglichkeit, einen technischen Effekt zu bewirken, ausreichend für die Zuerkennung der Technizität.

Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit wurde, wie auch bei den vorangehenden Entscheidungen der Unterschied zum bekannten Stand der Technik ermittelt. Dieser bestand im bereits erwähnten Umstand, dass sämtliche Daten von beliebigem Format über eine Datei ausgetauscht würden.

Einem solchen Vorgehen konnte auch der technische Effekt entnommen werden, dass Daten einfach zwischen einzelnen auf einem Computer ablaufenden Anwendungen ausgetauscht werden können. Somit besteht auch die objektive Aufgabe, einen einfachen Datenaustausch für unterschiedliche Datenelemente zwischen einzelnen Anwendungen zu ermöglichen.

Die weitere Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit sieht nun vor, zu klären, ob das Unterscheidungsmerkmal für einen Fachmann ausgehend vom nächstkommenden Stand der Technik naheliegend war. Dies wurde aber im Vorliegenden Fall aufgrund mangelnden Standes der Technik verneint, sodass schließlich ein Patent erteilt wurde.

T 258/03 – HITACHI


Eine weitere bemerkenswerte Entscheidung HITACHI zeigt die Grenzen der Patentierbarkeit bei computerimplementierbaren Erfindungen.

Die Anmeldung betraf ein automatisiertes Auktionsverfahren, das auf einem Server-Computer ausgeführt wird und eine Auktion regelt, wobei die Bieter über Clients mit dem Server-Computer verbunden sind. Jeder der Bieter gibt jeweils einen Wunschpreis und einen Höchstpreis ein, der Server-Computer ermittelt anhand der angegebenen Bietinformationen denjenigen Bieter, der den Zuschlag erhält.

Die Durchführung von bekannten Bietverfahren über das verhältnismäßig ausfallsträchtige Internet war zuvor nur schwer in Echtzeit zu führen sind. Die Erfindung stellte ein alternatives Bietverfahren bereit, bei dem eine rasche Benutzerinteratktion nicht erforderlich ist. Der Stand der Technik offenbarte lediglich zeitgesteuerte Verfahren, bei denen der Versteigerungspreis mit der Zeit sinkt und der Bieter, der zuerst ein Gebot macht, den Zuschlag erhält. Ein solches Verfahren war jedoch aus technischen Gründen (Synchronisation, Übertragungszeit, …) schwer zu realisieren.

Die Technizität wurde wiederum bejaht. In Verweisung auf T931/95 wurde folgendermaßen argumentiert. "Das EPÜ entbehrt jeder Grundlage, bei der Prüfung, ob die fragliche Erfindung als eine Erfindung im Sinne des Artikels 52 (1) EPÜ anzusehen ist, zwischen "neuen Merkmalen" und Merkmalen der Erfindung, die aus dem Stand der Technik bekannt sind, zu unterscheiden. Daher fehlt auch die Rechtsgrundlage, hierbei den sogenannten  Beitragsansatz anzuwenden.“

Im Gegensatz zu Erfindungen, die nach Art. 53 bzw Art. 52 (4) EPÜ73  ausgeschlossenen sind, könne auch "die Bejahung der Patentfähigkeit ... nicht durch ein zusätzliches Merkmal zunichte gemacht werden, das als solches selbst dem Patentierungsverbot unterliegen würde.“

Durch die weite Auslegung des Begriffs Erfindung fällt eine Vielzahl von geistigen Schöpfungen mit scheinbar trivialen Gegenständen unter den Erfindungsbegriff. Dies ist nach Auffassung der Kammer nicht weiters schlimm, da jede Erfindung ohnedies am Stand der Technik zu messen ist, mithin die Frage zu stellen ist, ob Neuheit und erfinderische Tätigkeit vorliegen. Die Kammer führte als extremes Beispiel eines trivialen technischen aber nicht neuen Verfahrens das Schreiben mit Stift und Papier an.

Im vorliegenden Verfahren bestand also die Frage, ob eine erfinderische Tätigkeit vorlag.

Computernetzwerke waren bekannt und zählen nicht zu den Unterscheidungsmerkmalen, die zur Beurteilung des technischen Effekts heranzuziehen sind. In diesem Fall bleiben somit lediglich die Verfahrensschritte des Versteigerungsverfahrens als unterscheidendes Merkmal übrig, auf das ein technischer Effekt gestützt werden hätte können.

Nach Auffassung der Kammer lag der Effekt des Bietverfahrens jedoch nicht darin, die technischen Schwierigkeiten bei der Datenkommunikation zu umgehen sondern vielmehr das Verfahren durch Regeländerung so abzuwandeln, dass dieses Problem erst gar nicht auftritt. Somit ist der Effekt nicht primär ein technischer Effekt, die Aufgabe richtet sich an den Betriebswirtschaftler und nicht an den Techniker. Das Fehlen eines technischen Effekts bewirkt aber damit gleichzeitig das Fehlen der erfinderischen Tätigkeit. Die Patentanmeldung war zurückzuweisen.

Zusammenfassung


Die große Beschwerdekammer hat durch ihre Entscheidung die bisherige Rechtsprechung der Beschwerdekammern bestätigt. Die Beschwerdekammern werden sich nach dieser bestätigenden Stellungnahme der großen Beschwerdekammer weiterhin auf die bereits entwickelte und gefestigte Rechtsprechung stützen. Für die Zukunft ergeben sich folgende Konsequenzen:

Während die Technizität als selbstständiges Kriterium der Patentierbarkeit immer unbedeutender werden wird, werden die Ausschlusskriterien des Art. 52 (2) und (3) in die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit einfließen. Der Begriff einer Erfindung wird in Zukunft wesentlich weiter sein und beinahe jegliche klar abgegrenzte Zusammenfassung von Gegenständen umfassen, die einen minimalen technischen Charakter aufweisen. Technizität fehlt ausschließlich dann, wenn kein einziges, Merkmal vorliegt, das einen technischen Effekt bewirkt.

Eine so erweiterter Erfindungsbegriff muss vor allem den Kriterien der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit genügen. Demnach ergeben sich für die Beurteilung der Patentierbarkeit von europäischen Patenten die folgenden Kriterien:

Technizität


Nur bloße Computerprogramme ohne technischen Effekt, die nicht mit technischen Einrichtungen zusammenwirken sind von der Patentierbarkeit wegen mangelnder Technizität ausgeschlossen. Bei der Beurteilung der Technizität kommt es lediglich darauf an, ob die Erfindung als ganzes technischen Charakter aufweist.
Dies ist bei
- einem Verfahren, das auf einem Computer abläuft,
- einem Computer, der für den Ablauf des Verfahrens vorbereitet ist, oder
- einem Datenträger, auf dem ein Programm zur Durchführung eines Verfahrens abgespeichert ist,
der Fall.
Es kommt bei der Beurteilung der Technizität nicht darauf an, ob das betreffende technische Merkmal neu ist, sondern lediglich darauf, ob wenigstens ein Merkmal der Erfindung technisch ist.

Erfinderische Tätigkeit


Bei der Beurteilung der Erfindung auf erfinderische Tätigkeit (Nichtnaheliegen) ist stets ein technischer Effekt der Unterscheidungsmerkmale, also derjenigen Merkmale, die nicht zum Stand der Technik gehören, erforderlich.

Der durch die Unterscheidungsmerkmale erzielte Effekt muss technischer Natur sein. Nicht technisch ist ein Effekt, der betriebswirtschaftlicher, mathematischer Natur ist oder die Regeln eines Spiels betrifft. Der Betriebswirtschaftler,  Mathematiker oder Spieleentwickler wird nicht als Fachmann im Sinne der Definition der erfinderischen Tätigkeit angesehen.

Ein nichttechnisches Computerprogramm (zB Computerspiel), abgspeichert auf einem Datenträger oder ein Computer, der für den Ablauf eines solchen Programms vorbereitet ist, ist daher zwar insgesamt technisch, das unterschiedliche Merkmal (das Computerspiel) begründet jedoch keinen zusätzlichen technischen Effekt und ist ohne weitere nicht naheliegende technische Merkmale nicht schutzfähig.
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