12/2007 - Das Europäische Patentübereinkommen EPÜ 2000

Änderungen für europäische Patentanmeldungen und Patente

Das neue EPÜ 2000 wirkt sich auf alle europäischen Patentanmeldungen und Patente aus und äußert sich nicht nur in Änderungen beim Anmeldungs- und Prüfungsverfahren, sondern auch in geänderten Möglichkeiten für den Patentinhaber nach der Erteilung beispielsweise im Verletzungsverfahren.

WESENTLICHE ÄNDERUNGEN

Es kommt zu diversen materiellrechtlichen und formalrechtlichen Änderungen wie z.B.

  • neue Formulierung für die zweite medizinische Indikation
  • ältere nachveröffentlichte europäische Anmeldungen gelten unabhängig von den benannten Vertragsstaaten als Stand der Technik
  • bei jeder europäischen Anmeldung gelten sämtliche Staaten als benannt
  • dem European Patent Attorney wird ein Recht auf Zeugnisverweigerung explizit eingeräumt
  • es besteht in gewissen Fällen die Möglichkeit die große Beschwerdekammer des EPA anzurufen
  • eine Anmeldung kann in jeder beliebigen Sprache eingereicht werden
  • die Möglichkeiten der Weiterbehandlung bzw. Wiedereinsetzung wurden erweitert
  • Änderungen bei der Behandlung der Einheitlichkeit von Euro-PCT-Anmeldungen

BESCHRÄNKUNGS- UND WIDERRUFSVERFAHREN

Außerdem wird ein zentrales Beschränkungs- und Widerrufsverfahren eingeführt.
Es ist dies die wohl tiefgreifendste Änderung im EPÜ 2000. Das Beschränkungs- und Widerufsverfahren und gibt dem Patentinhaber die Möglichkeit, die Ansprüche seines europäischen Patentes nach der Erteilung in einem zentralen Änderungsverfahren vor dem Europäischen Patentamt zu beschränken. Außerdem kann der Patentinhaber auch den gänzlichen rückwirkenden Widerruf seines Patentes beantragen.

 

Derzeit muss der Patentinhaber allfällige Änderungen der Anspruchsfassung seines Patentes in jedem einzelnen Land, in dem das Patent Gültigkeit hat, abwickeln, was mit hohen Kosten verbunden ist und auch in jedem Land unterschiedlich gehandhabt wird und teilweise (z.B. in AT) in dieser Form gar nicht möglich ist. Dieser Aufwand entfällt in Zukunft, da nach dem EPÜ 2000 ein europäisches Patent zentral, einfach und kostengünstig mit Wirkung für alle Vertragsstaaten geändert bzw. widerrufen werden kann.

 

Eine derartige Beschränkung bzw. ein Widerruf gilt rückwirkend (ex tunc), was ebenfalls einen gravierenden Unterschied zum klassischen Verzicht mit ex nunc-Wirkung darstellt. Das Beschränkungsverfahren und der zentrale Widerruf eröffnen somit eine bislang in Österreich unbekannte Rechtsoption.

 

Bei dem Beschränkungsverfahren handelt es sich - im Unterschied zum Einspruchsverfahren - um ein einseitiges und somit um ein schnelles und einfaches Verfahren. Vom Europäischen Patentamt wird dabei lediglich überprüft, ob die neu eingereichten Ansprüche bzw. Unterlagen ausreichend klar sind (Artikel 84 EPÜ), durch die ursprünglichen Anmeldeunterlagen gestützt sind (Artikel 123 (2) EPÜ) und ob es sich um Änderungen handelt, die den Schutzumfang der Ansprüche beschränken (Artikel 123 (3) EPÜ). Eine Prüfung, ob die neu erstellten Ansprüche neu oder ausreichend erfinderisch sind, erfolgt nicht.

 

Wesentlich ist, dass auch Merkmale aus der ursprünglichen Beschreibung geschöpft werden können und, sofern beschränkend, in die Anspruchsfassung Eingang finden können. Dies hat für den Verletzungsfall erhebliche Vorteile für den Patentinhaber und erhöht gleichzeitig die Rechtsunsicherheit für potenzielle Patentverletzer erheblich, da durch ein derartiges Beschränkungsverfahren der gesamte Inhalt der Beschreibung - und nicht wie bisher lediglich die Anspruchsfassung - relevant wird.

Der Patentinhaber kann nunmehr auch nach Patenterteilung mit ex tunc-Rückwirkung seine Anspruchsfassung durch Aufnahme neuer Merkmale aus der Beschreibung umgestalten und so das Patent gewissermaßen auf mögliche Verletzungsgegenstände maßschneidern. Auf diese Weise kann auch der Fall eintreten, dass Gegenstände die bislang nicht in das Patent eingegriffen haben, nach erfolgter Beschränkung plötzlich zu patentverletzenden Eingriffsgegenständen werden.

 

Bis auf weiteres soll diese Regelung nur für europäische Patente gelten. Die Einführung eines Beschränkungsverfahrens ist auch für nationale österreichische Patente und sogar für österreichische Gebrauchsmuster (!) angedacht, dieser Gedanke wurde aber bei der jüngsten Gesetzesänderung Ende 2007 noch nicht umgesetzt, da noch zu viele offene Fragen bestehen. Dies würde insbesondere die nicht geprüften Gebrauchsmuster zusätzlich aufwerten und schärfer machen.

 

Die Änderungen des EPÜ 2000 und die zugehörigen Übergangsbestimmungen sind sehr umfangreich und komplex, nichtdestoweniger bietet das EPÜ 2000 für den Anmelder und den Patentinhaber einige interessante und vorteilhafte Optionen und stärkt seine rechtliche Position hinsichtlich der Durchsetzbarkeit seiner Rechte.

 

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