04/2008 - Das Londoner Übereinkommen neu

Das Londoner Übereinkommen wird am 1. Mai 2008 in Kraft treten.

Gemäß einer Pressemitteilung des EPI wurde das von Frankreich unterzeichnete Londoner Übereinkommen am 29. Jänner 2008 in Deutschland hinterlegt. Damit wird das Londoner Übereinkommen am 1. Mai 2008 in Kraft treten. Österreich ist diesem Übereinkommen bisher (noch) nicht beigetreten.

 

Gemäß Artikel 1 (1) des Übereinkommens verzichtet jeder Mitgliedsstaat des Übereinkommens, der Deutsch, Englisch oder Französisch als Amtssprache hat, vollständig auf Übersetzungserfordernisse.

Zwar müssen für die formale Erfüllung der Regel 71(3) EPÜ weiterhin die Ansprüche des Europäischen Patentes in Deutsch, Englisch und Französisch vorliegen, doch ist in diesen Mitgliedsstaaten die Übersetzung der Beschreibung und der Zeichnungslegende in die jeweilige Landessprache nicht mehr erforderlich.

 

Von dieser Regelung betroffen sind derzeit Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Monaco, die Schweiz, Liechtenstein und das Vereinigte Königreich.

Belgien, Irland und Österreich haben zwar auch Deutsch, Englisch bzw. Französisch als Amtssprachen, doch sind diese Staaten derzeit noch nicht Mitglieder des Übereinkommens. Um ein Europäisches Patent, das in französischer oder englischer Sprache abgefasst ist, in Österreich zu validieren, ist somit weiterhin eine Übersetzung der gesamten Patentschrift ins Deutsche erforderlich !

 

Artikel 1 (2) und (3) des Übereinkommens betreffen diejenigen Mitgliedsstaaten des Übereinkommens, die weder Deutsch, noch Englisch, noch Französisch als Amtssprache haben.

Derzeit sind dies Dänemark, Island, Kroatien, Lettland, Niederlande, Schweden und Slowenien.

Diese Staaten können sich eine der Amtssprachen des EPA, also entweder Deutsch, Englisch oder Französiche, auswählen und verzichten auf Übersetzungserfordernisse der Beschreibung und/oder der Ansprüche, wenn das europäische Patent in genau dieser (und nicht einer der beiden anderen) von diesem Staat ausgewählten Sprache erteilt wurde.

Die genannten Staaten behalten jedoch das Recht, eine Übersetzung der Ansprüche in eine ihrer nationalen Amtssprachen zu verlangen und werden wohl von diesem Recht auch Gebrauch machen. Schlussendlich ist dies eine Entscheidung des jeweiligen nationalen Rechtes dieser Mitgliedsstaaten. So genügt es beispielsweise für Schweden, dass die Beschreibung in englischer Sprache vorliegt, d.h. Schweden hat sich Englisch als tolerierte Sprache ausgewählt, es müssen jedoch die Patentansprüche weiterhin ins Schwedische übersetzt werden.

 

Es ist somit davon auszugehen, dass man in Zukunft bei der Validierung eines Europäischen Patentes, das in deutscher Sprache vorliegt, in mehreren Ländern wohl um eine vollständige Übersetzung der Patentschrift ins Englische nicht umhinkommt, selbst wenn dies für Grossbritannien selbst nicht mehr erforderlich wäre.

Man wird also mit Teilübersetzungen jonglieren müssen, um den jeweiligen nationalen Übersetzungserfordernissen möglichst kostengünstig gerecht zu werden.

 

Der eigentliche Vorteil des Übereinkommens besteht insbesondere für KMUs, die Inhaber Europäischer Patente in deutscher Sprache sind, die beispielsweise nur in Deutschland, Frankreich und Grossbritannien validieren wollen, da hierfür (bis auf die Ansprüche) keine weiteren Übersetzungserfordernisse anfallen.

 

Gemäß Artikel 2 des Londoner Übereinkommens muss der Patentinhaber im Fall von Streitigkeiten über sein Patent dem vermeintlichen Patentverletzer sowie dem zuständigen Gericht auf eigene Kosten eine vollständige Übersetzung des Patents in die jeweilige Landessprache vorlegen.

 

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