![]() Durch Einreichung einer internationalen (PCT-) Anmeldung kann weltweit in einer Vielzahl von Ländern (derzeit 138) Patentschutz beansprucht werden, so z.B. in USA, Kanada, Japan, Russland, Australien, China etc.. Auch eine europäische Patentanmeldung (siehe oben) kann auf diesem Wege getätigt werden (EURO-PCT). In jeder PCT-Anmeldung sind automatisch alle PCT-Mitgliedsländer benannt, es braucht daher keine Vorauswahl getroffen zu werden. Die Verfahrensgebühren sind gestaffelt, d.h. der Anmelder kann auf Grund der Ergebnisse der vorherigen Verfahrensabschnitte in jeder Phase neu darüber entscheiden, ob er an der Weiterführung des Verfahrens weiterhin interessiert ist. Zunächst fallen Kosten von ca. EUR 4.500,- für die Anmeldung, Recherche und die Veröffentlichung der Anmeldung an. Nicht inbegriffen sind Kosten für eine allfällige Überarbeitung oder Ergänzung der Anmeldungsunterlagen einer vorhandenen österreichischen Patentanmeldung. Etwa 4 bis 5 Monate nach Einreichung der Anmeldung erhält man den internationalen Recherchenbericht und einen schriftlichen Bescheid nach Kapitel I PCT, durch den eine Einschätzung der Patentfähigkeit möglich ist.
Sollte der Bescheid nach Kapitel I PCT negativ sein so kann für Kosten von ca. EUR 2.400,- eine vorläufige internationale Prüfung der Anmeldung nach Kapitel II PCT beantragt werden. Dadurch können Änderungen eingereicht und mit dem Prüfer diskutiert werden um so einen positiven internationalen Prüfungsbericht nach Kapitel II PCT zu erwirken. Ein späteres Prüfungsverfahren vor dem Europäischen Patentamt kann auf diese Weise beschleunigt und verbilligt werden und man kann bessere Ausgangslagen in den weiteren Verfahren vor einigen nationalen Patentämtern erlangen. Durch Einreichung einer PCT-Anmeldung kann der Beginn der nationalen Verfahren in den Bestimmungsstaaten aufgeschoben werden und zwar bis zum Ablauf von 30 bzw. 31 Monaten (teilweise sogar mehr) nach dem Prioritätsdatum. Dieser Zeitgewinn kann sich als sehr wertvoll für die Einschätzung der wirtschaftlichen Zukunft der Erfindung im Ausland und für die dafür nötigen Vorbereitungen erweisen. Erst nach Ablauf dieser 30 bzw. 31 Monate muss entschieden werden, ob und in welchen Staaten die Anmeldung weiter verfolgt werden soll. Für die gewünschten Staaten sind dann die verschiedenen nationalen Anforderungen für den Eintritt in die nationale Phase zu erfüllen z.B. die Zahlung von nationalen Gebühren, die Einreichung von Übersetzungen, die Bestellung eines örtlichen Patentanwaltes usw. Zu diesem Zeitpunkt kann die PCT-Anmeldung zusätzlich oder alternativ zu nationalen Anmeldungen auch in eine europäische Patentanmeldung übergeleitet werden (EURO-PCT), um ein europäisches Patent zu erwirken, wobei hierfür die analogen Prozeduren wie bei einer europäischen Patentanmeldung (siehe oben) vorzunehmen sind bzw. im wesentlichen auch die gleichen Kosten anfallen. Wurde eine internationale Prüfung nach Kapitel II durchgeführt, ermäßigt sich die europäische Prüfungsgebühr. Die PCT-Anmeldung zerfällt also nach Ablauf dieser Frist in ein Bündel nationaler Anmeldungen, die sodann getrennt voneinander in den einzelnen Staaten behandelt werden. Eine PCT-Anmeldung wird dann in der gleichen Art wie eine nationale Patentanmeldung behandelt.
Bei den Kostenangaben handelt es sich um unverbindliche Richtwerte ohne MWSt.
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