Priorität

Es ist möglich für Folgeanmeldungen (nationale Patentanmeldungen im In- und Ausland, europäische Anmeldungen oder PCT-Anmeldungen) die Priorität der ursprünglichen (österreichischen) Basisanmeldung in Anspruch zu nehmen, d.h. die Folgeanmeldung erhält den frühen Zeitrang bzw. den Anmeldetag der ursprünglichen Basisanmeldung. Dazu ist es unbedingt erforderlich, eine entsprechende Initiative innerhalb von 12 Monaten ab dem Tag der österreichischen Basisanmeldung zu setzen. Nach Verstreichen dieses Prioritätsjahres endet die Möglichkeit, diese Priorität in Anspruch zu nehmen.

Wird keine Priorität beansprucht und der Patentgegenstand vor der Auslandanmeldung der Öffentlichkeit auf irgendeine Art zugänglich gemacht wurde, also vorveröffentlicht wurde, ist eine rechtsgültige Anmeldung dieser Erfindung im Ausland nicht mehr möglich. Eine Veröffentlichung stellt jede Aktivität dar, durch welche der Patentgegenstand in irgendeiner Art und Weise der Allgemeinheit bekannt werden hätte können. Derartige neuheitsschädigende Tatsachen sind neben Ausstellungen, Messen, Prospekten und Werbematerial beispielsweise auch mündliche Erörterungen und Beschreibungen des Gegenstandes bzw. Vorträge darüber u.dgl.

Auch Gebrauchsmusteranmeldungen können in vergleichbarer Weise im Ausland angestrebt werden.

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