Mit 31.01.2020 ist Großbritannien aus der EU ausgetreten, wobei im Austrittsvertrag ein Übergangszeitraum bis zum 31.12.2020 vereinbart wurde. Für Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster hat der Austritt Großbritanniens aus der EU weitreichende Folgen: seit dem 01.01.2021 sind Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmackmuster NICHT mehr in Großbritannien gültig und können auch nicht mehr direkt als Ausschließungsrecht in Großbritannien geltend gemacht werden. Im Austrittvertrag wurden jedoch Regelungen getroffen, um die Rechte der Inhaber von Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern zu schützen. Diese werden nachfolgend in aller Kürze dargestellt:
1. Bereits registrierte Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Für bereits registrierte Unionsmarken, EU-Benennungen von Internationalen Marken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster werden im Britischen Register nationale britische "Klone", sogenannte "comparable UK trademarks/designs", erstellt. Die Zeitränge (Prioritäten, Senioritäten) und Registerstände des EU-Schutzrechts bleiben erhalten. Es fallen hierfür keine amtlichen Gebühren an.
Dies geschieht automatisch und der Schutz in Großbritannien bleibt erhalten – aktive Maßnahmen sind NICHT erforderlich.
Allerdings entstehen dadurch eigene, unabhängige UK-Marken/Muster, die in weiterer Folge separat erneuert bzw. verlängert werden müssten, die in Evidenz gehalten werden müssten und für die ein lokaler UK-Vertreter benannt werden sollte etc. Daher sollte jeder Inhaber überlegen, ob die Marke/das Muster in Großbritannien weiterverfolgt werden soll.
2. Anhängige Unionsmarken- und Gemeinschaftsgeschmacksmuster-Anmeldungen
Noch nicht registrierte Unionsmarken- und Gemeinschaftsgeschmacksmuster-Anmeldungen, also z.B. noch im Widerspruch verfangene Unionsmarkenanmeldungen, werden NICHT automatisch in das nationale britische Register übernommen. Hier besteht eine Frist von 9 Monaten ab dem 01.01.2021, innerhalb der für die Unionsmarken- und Gemeinschaftsgeschmacksmuster-Anmeldung eine nationale britische Marken oder Geschmackmuster-Anmeldung „abgezweigt“ werden kann. Diese „abgezweigten“ Marken- und Geschmackmuster-Anmeldungen werden dann als nationale britische Anmeldungen in Großbritannien weitergeführt und werden vom UK-IPO wie direkte nationale Schutzrechtsanmeldungen behandelt, also geprüft und gegebenenfalls registriert. Die Zeitränge (Prioritäten, Senioritäten) des EU-Schutzrechts bleiben erhalten. Die Kosten und Gebühren hierfür werden etwa im Bereich der Kosten für eine nationale GB-Anmeldung liegen.
In diesen Fällen müssen also bis zum 30.09.2021 aktive Maßnahmen ergriffen werden, um auch in Großbritannien Schutz zu erhalten.
Daher sollte jeder Inhaber überlegen, ob die Anmeldung der Marke/des Musters in Großbritannien weiterverfolgt werden soll und rechtzeitig Schritte setzen.
3. Spezielle Aspekte
- Für die neuen UK-Rechte werden keine „UK registration certificates“ erstellt, diese Rechte sind nur in der Registerdatenbank des UK-IPO ersichtlich.
- Benutzung in GB: Die nationale UK-Marke muss - wie jede andere nationale Marke - zukünftig in Großbritannien benutzt werden, denn nach 5 Jahren der Nicht-Benutzung würde diese löschungsreif und könnte auf Antrag eines Dritten gelöscht werden. Eine bis 31.12.2020 erfolgte Benutzung in der EU wird allerdings berücksichtigt.
- Lizenzverträge und Abgrenzungsvereinbarungen betreffend Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster sollten geprüft werden, ob sich eine automatische Erweiterung auf Großbritannien aus dem Vertrag ergibt oder Ergänzungen nötig sind.
- Spezielle Regelungen gibt es z.B. für Erneuerungen, Übertragungen, Lizenzeintragungen, anhängige gerichtliche oder amtliche Verfahren, Umwandlungen oder Wiedereinsetzungen.
Gerne beraten und unterstützen wir Sie in all den genannten Aspekten betreffend die Auswirkungen des BREXIT auf Ihre Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster.