Markenmäßige Benutzung

Der Oberste Gerichtshof hat eine Entscheidung bestätigt, mit dem eine Österreichische Wort-Bild-Marke, die für Steirisches Kürbiskernöl eingetragen war, wegen mangelnder Benutzung gelöscht wurde. Markeninhaberin war eine Landwirtschaftskammer, die für die Einhaltung bestimmter Standards bei der Produktion eine Lizenz an dem registrierten Zeichen vergeben hatte. Unstrittig war, dass die Markeinhaberin selbst nicht Herstellerin von Kürbiskernöl war.

Entscheidend für die Beurteilung der mangelnden Benutzung war letztlich die Frage, ob die Verkehrskreise (idR die Kunden) in der angefochtenen Individualmarke einen Hinweis auf ein ganz konkretes Unternehmen erblicken, das alleine über die Produktionsbedingungen bestimmt und das selbst für die Qualität der Waren verantwortlich gemacht werden könnte. Nicht ausreichend war es hingegen für den OGH, wenn die Verkehrskreise in der Marke ein Gütesiegel erblicken, bei dem erkennbar jeder teilnehmen kann, solange er die mit dem Gütesiegel garantierten Produkteigenschaften erfüllt.

Der OGH folgte damit der Entscheidung C-689/15 Gözze, mit der ebenfalls festgestellt wurde, dass es für die markenmäßige Benutzung eben gerade nicht ausreicht, dass der Markeninhaber lediglich einzelne Rahmenbedingungen der Produktion festlegt, die Kontrolle über die Produktion aber so weit aufgibt, dass der Konsument die Waren nicht mehr als Produkt eines vereinheitlichten Produktionsprozesses, sondern die Marke vielmehr als nachträgliche Auszeichnung eines – auf welche Weise auch immer – hergestellten Produkts ansieht.

Für Konstellationen, in denen der Markeinhaber lediglich die Einhaltung einer bestimmten Qualität von fremdhergestellten Waren und Dienstleistungen überwacht, selbst jedoch nicht den Produktionsprozess koordiniert, besteht auch seit dem Jahr 2017 die Möglichkeit, anstelle einer Individualmarke eine Gewährleistungsmarke einzureichen.