Zwischenverallgemeinerung als Einwand im Provisorialverfahren

Mit der Entscheidung 33 R 7/22z vom 20.04.2022 nahm das Oberlandesgericht Wien zur Frage der Überschreitung der Offenbarung einer Stammanmeldung durch Zwischenverallgemeinerung Stellung. Im Ausgangsfall beantragte die Patentinhaberin eine einstweilige Verfügung basierend auf dem nationalen Teil eines Europäischen Patents, das aus einer Teilanmeldung hervorgegangen war.

 

Diese Entscheidung zeigt, dass das OLG Wien in einem Provisorialverfahren nicht nur in der Theorie berechtigt ist, der Auffassung der Prüfungsabteilung des EPA und des Landgerichts München I zu widersprechen, sondern dies auch in die Tat umsetzt. Ebenso lässt die Entscheidung erkennen, dass der Einwand der Nichtigkeit des Patents (hier aufgrund der Überschreitung der Offenbarung) im Provisorialverfahren eine prozessual effektive Gegenmaßnahme des Beklagten gegen den Verletzungsvorwurf darstellt.

 

In inhaltlicher Hinsicht lag ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Beurteilung der Überschreitung der Offenbarung durch Zwischenverallgemeinerung für das OLG Wien darin, dass in den unabhängigen Patentanspruch nur einzelne Teilmerkmale eines ursprünglich eingereichten Patentanspruchs aufgenommen worden waren. Darüber hinaus ist eine Zwischenverallgemeinerung auch dann nicht zulässig, wenn in der Anmeldung ein Effekt durch die Kombination mehrerer Merkmale bewirkt wird. Die Aufnahme nur einzelner dieser Merkmale in den Patentanspruch stellt eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung dar.