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Erste Erfahrungswerte mit dem neuen System zum 1. Juni 2024
Am 1. Juni 2024 jährt sich das Inkrafttreten des EPGÜ. Seit diesem Datum sind etwa 26.000 Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung erteilt worden, was ca. einem Viertel aller erteilten Europäischen Patente entspricht. Europäische Patente mit Österreichischen AnmelderInnen liegen sogar über diesem Durchschnittswert, da etwa 45% aller von diesen neu angemeldeten europäischen Patente in Einheitspatente umgewandelt worden.
Noch befinden wir uns in der Übergangsphase, in der ein Europäisches Patent nach der Erteilung wie bisher in individuell ausgewählten Staaten des EPÜ validiert werden kann. Das so entstehende Bündel aus nationalen Patenten kann optional auch unter die Gerichtsbarkeit des Einheitspatentgerichts (UPC) fallen.
Ebenso hat das Einheitspatentgericht nämlich seine Arbeit an allen Standorten aufgenommen. Es sind bislang insgesamt über 300 Streitverfahren anhängig gemacht worden (inkl. Widerklagen nach einer Verletzungsklage). An der lokalen Kammer Wien wurde ein erstes Verfahren abgeschlossen, während ein zweites Verfahren noch anhängig ist. Obwohl erste Entscheidungen der Kammern des UPC vorliegen, ist es noch zu früh, eine Aussage über Konsistenz oder Tendenz des Einheitspatentgerichts zu treffen. Aufgrund kurzer Verfahrensdauern von etwa 12 Monaten für die erste Instanz wird im kommenden Jahr allerdings mit zahlreichen Entscheidungen und aufschlussreichen Erkenntnissen daraus gerechnet.
Man kann, soweit das in dieser frühen Phase möglich ist, feststellen, dass das neue System genutzt und positiv aufgenommen wird. In der Praxis hat sich allerdings die Kommunikation mit dem Einheitspatentgericht über die von dort vorgegebene Plattform CMS (Central Management System) als holprig erwiesen. Das UPC plant Verbesserungen an dieser Stelle.
Für die Etablierung des Einheitspatents spricht auch, dass in absehbarer Zeit weitere Staaten dem EPGÜ beitreten werden. Neben den Staaten der ersten Stunde (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Slowenien und Schweden) wird als nächstes wohl Rumänien zum System dazustoßen, so dass dann 18 EU-Staaten partizipieren. Das käme etwas überraschend, da zunächst der Beitritt Irlands erwartet worden ist. Die Zögerlichkeit Irlands ist nicht Ablehnung des Systems zu werten, sondern hat formale Gründe. Irlands Beitritt erfolgt dann zu einem späteren Zeitpunkt.
Gebührenerhöhungen und neue Ermäßigungen
Erstmals führt das Europäische Patentamt Gebührenermäßigungen für natürliche Personen, Kleinstunternehmer, Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht, Hochschulen und öffentliche Forschungseinrichtungen ein – vorausgesetzt diese haben in den letzten fünf Jahren nicht mehr als vier Anmeldungen beim Europäischen Patentamt eingereicht. Die Gebührenermäßigung kann ab 1. April 2024 beantragt werden.
Gleichzeitig tritt auch eine geänderte Gebührenordnung in Kraft. Während die Anmeldegebühr unverändert bleibt, wurden die übrigen Verfahrensgebühren im Erteilungsverfahren um ca. 4 % angehoben. Die Einspruchsgebühr sowie die Beschwerdegebühr bleiben unverändert.
Deutliche erhöht wurden die Jahresgebühren für das 3., 4. und 5. Patentjahr. So wurde die Jahresgebühr für das 3. Patentjahr und das 5. Patentjahr um ca. 8% erhöht. Für das 4. Patentjahr beträgt die Jahresgebühr zukünftig EUR 845 statt bisher EUR 660.
Insgesamt steigen die Kosten für das Europäische Erteilungsverfahren damit um ca. 8%.
Die neue eingeführte Gebührenermäßigung beträgt laut Gebührenordnung 30% der jeweiligen Gebühr. Insgesamt wird das Erteilungsverfahren für die berechtigten Personengruppen damit also sogar kostengünstiger.
Die vollständige Gebührentabelle finden Sie hier auf der Website des Europäischen Patentamts.
Patente, Marken und registrierte Designs eines Branchenführers
Der Branchenführer in der Welt der Klemmbausteine, Lego, wurde am Ende des Jahres 2023 auch in Wien aktiv, um seine Rechte am Geistigen Eigentum bei Spielwaren durchzusetzen. Das Prinzip der auch heute noch bei den Lego®-Bausteinen verwendeten Technik von Zapfen und Noppen ist lange schon nicht mehr patentrechtlich geschützt. So endete für Lego der Schutz z.B. des österreichischen Klemmbaustein-Patents – AT 211715B – bereits 1978. Seitdem verteidigt Lego sein Sortiment gegen Nachahmer mit Patenten zu spezifischen Details neuer Bausteine und über das Markenrecht, durch welches vorrangig das Lego-Männchen z.B. mit der Unionsmarke UM 000050450 geschützt ist.
Da es mittlerweile zahlreiche alternative Anbieter von Spielzeug oder Modellbau mit Klemmbausteinen gibt, setzt der dänische Hersteller vermehrt auch auf den Schutz einzelner neuer Bauteilformen durch das registrierte Design/Geschmacksmuster, z.B. das 18-teilige Sammelmuster UM 007537964. Auch dadurch besitzt Lego ein praktisches Instrument, ganze Ladungen von Importware beim Zoll eines EU-Mitgliedstaates aufhalten zu lassen. Ein Patent auf den Klemmbaustein an sich ist dafür nicht erforderlich.
Lego kann vom Importeur auf diese Weise ein mühsames Herauslesen weniger kritischer Bauteile aus den Verpackungen der beschlagnahmten Bausätze alternativer Hersteller mit teils mehreren hundert oder tausend unkritischen Teilen verlangen – oder die Zustimmung zur Vernichtung der gesamten Lieferung.
Eben dies ist einem Einzelhändler im 20. Wiener Bezirk in Vorbereitung seines Weihnachtsgeschäfts widerfahren. Die von Lego gewünschte heftige wirtschaftliche Wirkung trat ein und sorgte für ein Echo bei Bloggern und Zeitungen (Falter 49/23, S. 42).
Klarstellungen zur Frage der Prioritätsrechtsübertragung
Mit der Entscheidung G 1/22 hat die große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts wesentliche Klarstellungen zur Frage der Prioritätsrechtsübertragung getroffen.
Im einfachsten Fall lassen sich die Wirkungen eines Prioritätsrechts wie folgt darstellen: Ein Anmelder reicht in einem Land (z.B. in den USA) eine Patentanmeldung ein. Innerhalb von 12 Monaten reicht er auch beim Europäischen Patentamt eine Patentanmeldung ein, um seine Erfindung auch in Europa schützen zu lassen. Dabei kommt ihm unter bestimmten Umständen das Prioritätsrecht seiner ersten Anmeldung zu, dh schädliche Veröffentlichungen werden am Stand der Technik seiner ersten Anmeldung gemessen. In der Zwischenzeit erfolgte Veröffentlichungen, seien sie von ihm selbst oder von einem Dritten, spielen für die Patentierbarkeit der Europäischen Patentanmeldung keine Rolle.
Will der Anmelder seine Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt nicht selbst einreichen, sondern dieses Recht einem Dritten übertragen, muss er auch schon nach der bisherigen Rechtsprechung das Prioritätsrecht ausdrücklich auf diesen Dritten übertragen. Diese Übertragung muss vor der Einreichung der Anmeldung beim Europäischen Patentamt erfolgen.
In der Rsp war bisher die Frage umstritten, in welcher Form eine solche Prioritätsrechtsübertragung zu erfolgen hat und welches Recht auf eine solche Übertragung anzuwenden ist. Die große Beschwerdekammer stellte dabei in ihrer Entscheidung zunächst fest, dass das Europäische Patentamt die Übertragung nach eigenem Recht (autonom) beurteilt, dh es kommt nicht auf das Recht des jeweiligen Landes an, vielmehr gelten dieselben Voraussetzungen für alle Europäischen Anmeldungen und Patente.
Die Kammer nahm dabei auch zur Kenntnis, dass gerade in Einspruchsverfahren die Rechtmäßigkeit der Übertragung von Prioritätsrechten mitunter angezweifelt wurde und die Patentinhaber gezwungen waren, den Übergang des Prioritätsrechts nachzuweisen. Mit der vorliegenden Entscheidung stellt die Kammer aber auch klar, dass es insbesondere nicht erforderlich ist, dass Prioritätsrechte schriftlich übertragen werden müssen, vielmehr ist es möglich, dass die Übertragung von Prioritätsrechten unter den niedrigsten Standards und unter allen Umständen übertragen werden können, insbesondere auch formlos und auch stillschweigend.
Auch wenn Angriffe auf die Gültigkeit des Prioritätsrechts weiterhin möglich bleiben und auch von – an der Anmeldung selbst – völlig unbeteiligten Dritten vorgebracht werden können, sind die Möglichkeiten der Anfechtung beschränkt. Die Kammer geht davon aus, dass der Umstand der Beanspruchung des Prioritätsrechts sowie die damit verbundene Notwendigkeit der Vorlage eines Prioritätsnachweises eine Anmeldung durch völlig Unberechtigte ausgeschlossen ist. Es besteht somit eine – wenn auch widerlegbare Vermutung – dass der Anmelder auch zur Beanspruchung des Prioritätsrechts berechtigt war.
In größerem Detail beschäftigte sich das Europäische Patentamt mit der Situation, dass zwei Anmelder zunächst eine nationale Anmeldung einreichen und dann deren Prioritätsrecht im Rahmen einer internationalen Anmeldung in Anspruch nehmen. In der vorliegenden Fallkonstellation treten die beiden Anmelder jedoch nicht als gemeinsame Anmelder für alle Vertragsstaaten auf, sondern sie teilen sich die Vertragsstaaten untereinander auf, dh der Europäische Teil gehört nur einem der beiden Anmelder.
Bei strenger Sichtweise kommt einer Anmeldung das Prioritätsrecht im Fall von zwei Anmeldern nur beiden Anmeldern gemeinsam zu, sodass im vorliegenden Fall der Anmelder des Europäische Teils keine ausreichende Berechtigung zur Inanspruchnahme des Prioritätsrechts hätte.
Die große Beschwerdekammer teilt diese Sichtweise im Allgemeinen nicht, sondern geht davon aus, dass die beiden Anmelder, sofern sie die Anmeldung einvernehmlich einreichen, einander auch implizit ein Prioritätsrecht für die jeweiligen Länder einräumen. Beanspruchen die Mitanmelder der Erstanmeldung also in einer gemeinsamen Erklärung deren Prioritätsrecht, kommt dieses Prioritätsrecht idR auch den angegebenen Nachanmeldern zu, selbst wenn diese für das Europäische Patent nicht als Mitanmelder genannt sind.
Eine solche implizite Übertragung wird nach Auffassung der Kammer nur in den Fällen abzulehnen sein, in denen eine internationale Anmeldung ohne den Willen eines übergangenen Mitanmelders bösgläubig („in bad faith“) eingereicht wurde. Ein solcher Nachweis des Nichtbestehens des Prioritätsrechts wird idR aber nur dem Mitanmelder gelingen, nicht jedoch einem beliebigen Dritten.
Am 1. Juni 2023 tritt das EPGÜ in Kraft, und das UPC nimmt seine Arbeit auf.
Am 1. Juni 2023 tritt das europäische Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) in Kraft. Dies wird ein historisches Datum sein, da es eine weitreichende Änderung im internationalen Patentrecht bedeutet und zu einer einheitlichen Gerichtsbarkeit für einige der Bündelpatente, die aus Europäischen Patenten hervorgegangen sind, führt.
Nach einer langen Vorbereitungsphase wurde das gesetzliche Rahmenwerk geschaffen, nach welchem es nun möglich ist, ein Europäisches Patent in ein Patent mit einheitlicher Wirkung zu überführen (kurz oft „Einheitspatent“), das zur Zeit in 17 EU-Mitgliedstaaten gültig wäre, nämlich neben Österreich auch in:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Portugal, Slowenien und Schweden.
Einheitspatente fallen unter die Gerichtsbarkeit des Einheitspatentgerichts (Unified Patent Court, UPC), einem transnationalen Gericht, das ebenfalls neu geschaffen werden musste und am 1. Juni seine Arbeit aufnimmt.
Während einer nun beginnenden Übergangszeit von sieben Jahren können Europäische Patente noch wie bisher separat in den allen EPÜ-Mitgliedstaaten validiert werden. Doch Vorsicht: das UPC ist auch dann anstatt der nationalen Gerichte für bisherige und zukünftige klassische Bündelpatente zuständig, wenn diese nicht aktiv ausoptiert wurden.
Das Einheitspatent ist noch kein Gemeinschaftspatent der EU, da es noch nicht in allen 27 EU-Mitgliedstaaten gültig ist. Dennoch ist ein großer Schritt zur Einheitlichkeit getan. Es ist zu erwarten, dass weitere EU-Mitgliedstaaten sich in den kommenden Jahren anschließen und das Einheitspatent attraktiver machen. Die kommenden Jahre werden auch deswegen spannend, weil gegenwärtig nicht einschätzbar ist, wie sich die Entscheidungen des UPC im Vergleich zur nationalen und internationalen Praxis zu bewerten sein werden. Klar ist aber, dass alle, die im Territorium der EU wirtschaftlich tätig sind, mit dem Einheitspatent und dem UPC in Berührung kommen werden.
Dr. Tobias Fox verstärkt die Kanzlei
Wir freuen uns sehr, Patentanwalt Dr. Tobias Fox als Verstärkung in unserer Kanzlei begrüßen zu können. Dr. Tobias Fox bringt langjährige Berufspraxis als österreichischer und europäischer Patentanwalt mit und wird unser Team in allen Belangen rund um die Bereiche Physik, Elektrotechnik und Maschinenbau ergänzen.
Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit!
Wir gratulieren zur bestandenen Prüfung.
Wir freuen uns sehr, Dipl.-Ing. Anatol Dietl in der Liste der österreichischen Patentanwälte und damit als neuen Patentanwalt in unserer Runde begrüßen zu können: Dipl.-Ing. Anatol Dietl hat vor kurzem die Österreichische Patentanwaltsprüfung erfolgreich bestanden, ist in die Liste der österreichischen Patentanwälte eingetragen und ergänzt und erweitert damit unser Team.
Mit dem BREXIT ergeben sich wichtige Änderungen und To-Dos im Hinblick auf Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Mit 31.01.2020 ist Großbritannien aus der EU ausgetreten, wobei im Austrittsvertrag ein Übergangszeitraum bis zum 31.12.2020 vereinbart wurde. Für Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster hat der Austritt Großbritanniens aus der EU weitreichende Folgen: seit dem 01.01.2021 sind Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster NICHT mehr in Großbritannien gültig und können auch nicht mehr direkt als Ausschließungsrecht in Großbritannien geltend gemacht werden. Im Austrittvertrag wurden jedoch Regelungen getroffen, um die Rechte der Inhaber von Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern zu schützen. Diese werden nachfolgend in aller Kürze dargestellt:
1. Bereits registrierte Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Für bereits registrierte Unionsmarken, EU-Benennungen von Internationalen Marken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster werden im Britischen Register nationale britische "Klone", sogenannte "comparable UK trademarks/designs", erstellt. Die Zeitränge (Prioritäten, Senioritäten) und Registerstände des EU-Schutzrechts bleiben erhalten. Es fallen hierfür keine amtlichen Gebühren an.
Dies geschieht automatisch und der Schutz in Großbritannien bleibt erhalten – aktive Maßnahmen sind NICHT erforderlich.
Allerdings entstehen dadurch eigene, unabhängige UK-Marken/Muster, die in weiterer Folge separat erneuert bzw. verlängert werden müssten, die in Evidenz gehalten werden müssten und für die ein lokaler UK-Vertreter benannt werden sollte etc. Daher sollte jeder Inhaber überlegen, ob die Marke/das Muster in Großbritannien weiterverfolgt werden soll.
2. Anhängige Unionsmarken- und Gemeinschaftsgeschmacksmuster-Anmeldungen
Noch nicht registrierte Unionsmarken- und Gemeinschaftsgeschmacksmuster-Anmeldungen, also z.B. noch im Widerspruch verfangene Unionsmarkenanmeldungen, werden NICHT automatisch in das nationale britische Register übernommen. Hier besteht eine Frist von 9 Monaten ab dem 01.01.2021, innerhalb der für die Unionsmarken- und Gemeinschaftsgeschmacksmuster-Anmeldung eine nationale britische Marken oder Geschmacksmuster-Anmeldung „abgezweigt“ werden kann.
Diese „abgezweigten“ Marken- und Geschmacksmuster-Anmeldungen werden dann als nationale britische Anmeldungen in Großbritannien weitergeführt und werden vom UK-IPO wie direkte nationale Schutzrechtsanmeldungen behandelt, also geprüft und gegebenenfalls registriert. Die Zeitränge (Prioritäten, Senioritäten) des EU-Schutzrechts bleiben erhalten. Die Kosten und Gebühren hierfür werden etwa im Bereich der Kosten für eine nationale GB-Anmeldung liegen.
In diesen Fällen müssen also bis zum 30.09.2021 aktive Maßnahmen ergriffen werden, um auch in Großbritannien Schutz zu erhalten.
Daher sollte jeder Inhaber überlegen, ob die Anmeldung der Marke/des Musters in Großbritannien weiterverfolgt werden soll und rechtzeitig Schritte setzen.
3. Spezielle Aspekte
Für die neuen UK-Rechte werden keine „UK registration certificates“ erstellt, diese Rechte sind nur in der Registerdatenbank des UK-IPO ersichtlich.
Benutzung in GB: Die nationale UK-Marke muss - wie jede andere nationale Marke - zukünftig in Großbritannien benutzt werden, denn nach 5 Jahren der Nicht-Benutzung würde diese löschungsreif und könnte auf Antrag eines Dritten gelöscht werden. Eine bis 31.12.2020 erfolgte Benutzung in der EU wird allerdings berücksichtigt.
Lizenzverträge und Abgrenzungsvereinbarungen betreffend Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster sollten geprüft werden, ob sich eine automatische Erweiterung auf Großbritannien aus dem Vertrag ergibt oder Ergänzungen nötig sind.
Spezielle Regelungen gibt es z.B. für Erneuerungen, Übertragungen, Lizenzeintragungen, anhängige gerichtliche oder amtliche Verfahren, Umwandlungen oder Wiedereinsetzungen.
Gerne beraten und unterstützen wir Sie in all den genannten Aspekten betreffend die Auswirkungen des BREXIT auf Ihre Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster.
Entscheidender Rückschlag für das Einheitspatent?
Die Bestrebungen des UPC-Abkommens zur Schaffung eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung in allen EU-Staaten hat einen weiteren schweren Rückschlag einstecken müssen. War es vor wenigen Monaten die Ankündigung der britischen Regierung, sich vom Projekt des UPC-Abkommens gänzlich zurückzuziehen, hat nunmehr das deutsche Bundesverfassungsgericht das deutsche Zustimmungsgesetz für verfassungswidrig und damit nichtig erklärt. Das Bundesverfassungsgericht gab der bereits seit dem Jahr 2017 anhängigen Beschwerde insoweit recht, als das Zustimmungsgesetz nicht mit der erforderlichen Anzahl an Mitgliedern des Bundestags beschlossen worden war.
Die deutsche Bundesregierung hat zwar in einer ersten Reaktion geäußert, dass sie weiterhin bestrebt ist, das UPC-Abkommen in Deutschland umzusetzen, d.h. die Abstimmung im Bundestag wiederholen zu lassen, allerdings hat sich die politische Landschaft in den letzten drei Jahren verändert: Das noch vor einigen Jahren durchaus bestandene Pro-UPC-Momentum ist verloren gegangen und durch den EU-Ausstieg von Großbritannien sowie die dreijährige Verzögerung durch das BVerfG versandet, und v.a. haben sich die Prioritäten nicht zuletzt auch durch die Corona-Pandemie erheblich verschoben.
Selbst wenn also in Deutschland die UPC-Ratifizierungsbestrebungen doch wieder aufgegriffen werden würden, wäre es fraglich, ob eine ausreichende Zwei-Drittel-Mehrheit im Bundestag (bei erfülltem Quorum) überhaupt zustande käme. Und falls doch, würden dann immer noch die übergeordneten Probleme rund um das Fehlen von Großbritannien als zwingend vorgesehenes Mitglied sowie die Verlegung der Abteilung der Zentralkammer aus London in ein anderes Land zu lösen sein. Dies würde wohl zu weiteren Diskussionen – und vermutlich auch zum Aufwärmen bereits geführter Diskussionen – zwischen den Mitgliedsstaaten führen, was sich in der aktuellen, eher von Nationalismus geprägten Atmosphäre langwierig und schwierig gestalten könnte.
Durch diese Entscheidung wird das Projekt des einheitlichen Europäischen Patents also zumindest erheblich verzögert, wenn nicht überhaupt vollständig auf Eis gelegt.
Fristen Österreich
Das 4.COVID-19-Gesetz hat am 04.04.2020 hat den Bundesrat passiert und wird voraussichtlich am 06.04.2020 in Kraft treten.
1. "Fristenmoratorium" des 2. COVID-19-Gesetzes umfasst keine Fristen im Verfahren vor dem Patentamt
Im Rahmen des 2. COVID-19-Gesetzes (BGBl. I. Nr. 16/2020), das am 22.03.2020 in Kraft getreten ist, wurden unter anderem das 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz (1. COVID-19-JuBG) und das Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz (COVID-19-VwBG) erlassen, mit denen angeordnet wurde, dass aufgrund der Auswirkungen der Einschränkungen des öffentlichen Lebens infolge der derzeitigen "Corona-Krise"
alle verfahrensrechtlichen Fristen in gerichtlichen Verfahren, und
alle Fristen in anhängigen verwaltungsbehördlichen Verfahren, auf welche das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), das Verwaltungsstrafgesetz (VStG) oder das Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) anzuwenden sind,
bis zum 30.04.2020 unterbrochen sind, wenn die jeweilige Frist am 22.03.2020 noch nicht abgelaufen ist oder nach dem 22.03.2020 ausgelöst wird.
Das derart gewährte gesetzliche „Fristenmoratorium“ erfasste allerdings keine Fristen in Verfahren vor dem Österreichischen Patentamt in Patent-, Gebrauchsmuster-, Schutzzertifikats-, Marken-, Geschmacksmuster- und Halbleiterschutzsachen sowie in Angelegenheiten des Sortenschutzes.
Die gemäß dem 1. COVID-19-JuBG angeordnete allgemeine Fristenunterbrechung griff nicht, weil es sich bei patentamtlichen Verfahren nicht um „gerichtliche Verfahren“, sondern um Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde handelt. Da auf diese Verfahren jedoch – kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (Art I Abs 3 Z 1a EGVG) – die Verwaltungsverfahrensgesetze aber nicht anzuwenden sind, war auch die Anwendbarkeit des mit dem COVID-19-VwBG geregelten "Fristenmoratoriums" nicht einschlägig.
2. "Fristenmoratorium" des 4. COVID-19-Gesetzes
Diese Lücke wurde nun durch das im Rahmen des 4. COVID-19-Gesetzes erlassene "Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes" (COVID-19-GewRS-BG) geschlossen. Mit diesem Gesetz wurde der Fortlauf grundsätzlich aller gesetzlichen verfahrensrechtlichen sowie materiellrechtlichen Fristen nach dem PatG gehemmt, insbesondere auch der Fristen für
die Erhebung eines Einspruchs gemäß § 102 Abs 1 PatG,
die Erhebung eines Widerspruchs gemäß § 29a Abs 1 MSchG,
die Einreichung eines Aberkennungsantrages gemäß § 49 Abs 3 PatG,
die Inanspruchnahme der Priorität gemäß §§ 93a f PatG bzw § 24 Abs 2 MSchG
zur Teilung einer Patentanmeldung,
zur Vorlage einer deutschsprachigen Übersetzung zu einem europäischen Patent sowie
für eine Abzweigung einer Gebrauchsmusteranmeldung.
Infolge der gesetzlich normierten Fortlaufshemmung bleibt der Zeitraum zwischen 16.03.2020 und 30.04.2020 für die vom COVID-19-GewRS-BG erfassten Fristen unberücksichtigt. Dh, eine Frist, deren Ablauf in diesen Zeitraum fallen würde, wird rückwirkend mit 16.03.2020 angehalten und läuft erst mit 30.04.2020 weiter.
Nicht betroffen von dieser Regelung sind die behördlichen Fristen, i.e. jene Fristen, die vom Patentamt selbst nach freiem oder gebundenen Ermessen gesetzt werden dürfen (s. unten), die Rechtsmittelfristen, für die ein eigenes Fristenregime gilt (s. unten), sowie Fristen, die im EU-Recht geregelt sind (wie z.B. die sechsmonatige Frist zur Einreichung eines Schutzzertifikats gem Art 7 Abs 2 SZ-VO).
Bemerkenswert ist auch, dass die Fristen für die Entrichtung von Gebühren nach dem Patentamts-Gebührengesetz (PAG), insbesondere auch die sechsmonatigen Nachfristen für die Zahlung von Jahres- und Erneuerungsgebühren, nicht vom COVID-19-GewRS-BG erfasst sind. Dies Bedeutet: Für Jahresgebührenzahlungen für Patente oder Gebrauchsmuster sowie Zahlungen von Erneuerungsgebühren für Marken oder Mustern gibt es keine Änderungen in der Corona-Krise.
3. Maßnahmen des Patentamts
Hinsichtlich Fristen, die das Österreichische Patentamt selbst frei oder nach gebundenem Ermessen festsetzen darf, hat das Amt im Verordnungsweg eine Regelung getroffen. Mit der Patentamts-COVID-19-Verordnung vom 26.03.2020 (PBl 2020/S1) wird festgelegt, dass alle behördlichen Fristen,
deren Lauf nach dem 16.03.2020 beginnt, oder
die im Zeitraum zwischen 16.03.2020 und 30.04.2020 ablaufen,
unterbrochen werden und mit 01.05.2020 neu zu laufen beginnen.
Information des Österreichischen Patentamts
Die Patentamts-COVID-19-Verordnung, die zeitweilig Vorrang gegenüber der PAV genießt, betrifft im Wesentlichen
Fristen, die zur Stellungnahme auf Bescheide oder Beanstandungen gesetzt werden, und
Fristen zur Erstattung einer Gegenschrift in Einspruchs-, Widerspruchs-, Nichtigkeits- und Löschungsverfahren.
4. Fristen für Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Patentamts
Die Verfahren über Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Österreichischen Patentamts richten sich nach den Bestimmungen des AußStrG bzw der ZPO, werden vor ordentlichen Gerichten (OLG Wien und OGH) geführt, und sind demnach als "gerichtliche Verfahren" im Sinne des 1. COVID-19-JuBG zu qualifizieren. Fristen für Rekurse, Berufungen, Revisionsrekurse und Revisionen gemäß den §§ 138 ff PatG (bzw den auf diese verweisenden Bestimmungen im Markenschutzgesetz, Gebrauchsmustergesetz oder Musterschutzgesetz), die am 22.03.2020 noch nicht abgelaufen ist oder nach dem 22.03.2020 ausgelöst werden (bzw bereits wurden), sind daher bis zum Ablauf des 30.04.2020 unterbrochen und beginnen mit 01.05.2020 neu zu laufen.
5. Keine physische Einbringung von Schriftstücken beim Patentamt
Seit 27.03.2020 nimmt die Eingangsstelle des Patentamts keine persönlich überreichten Schriftstücke mehr entgegen, wie dies auch auf der Homepage des Patentamts angekündigt wurde. Die Eingangsstelle ist für den Parteienverkehr geschlossen, ebenso können Eingaben nicht mehr in Einwurfkasten eingeworfen werden. Eingaben per Post sind zwar möglich, werden aber derzeit nicht bearbeitet. Elektronische Eingaben werden entgegengenommen und behandelt.
Michael Stadler / Alexander Koller
(aktualisiert am 04.04.2020)
Wir stehen Ihnen weiterhin zur Verfügung
Im Zuge der dramatischen Entwicklung in Zusammenhang mit der Ausbreitung von Covid-19 (Coronavirus) möchten wir Ihnen ein Update über die aktuelle Situation und die von uns getroffenen Maßnahmen geben:
Neben einer Vielzahl an bereits während der letzten Wochen getroffenen Vorkehrungen nutzt das Team von Wildhack & Jellinek sowohl zum Schutz aller Mitarbeiter und deren Familien als auch im Hinblick auf unseren Beitrag zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus die Möglichkeiten des Home Office.
Wir können unsere Serviceleistungen derzeit ohne Einschränkungen aufrecht erhalten und Sie weiterhin in allen patentrechtlichen Angelegenheiten betreuen.
Neben telefonischer Verfügbarkeit sind wir jederzeit unter office(at)wildhack.at erreichbar.
Was bedeutet der Brexit für Inhaber von gewerblichen Schutzrechten?
Zeitplan
Nach derzeitigem Stand wird Großbritannien mit 31. Januar 2020 die Europäische Union verlassen. Innerhalb einer Übergangsfrist, die mit 31. Dezember 2020 endet, bestehen Sonderregeln für einzelne Schutzrechte, um einen kontinuierlichen Rechtsschutz zu ermöglichen und Härten für einzelne Schutzrechtsinhaber zu vermeiden.
Europäische Patente
Die gute Nachricht zuerst: Europäische Patentanmeldungen und Europäische Patente sind vom Brexit nicht betroffen. Grund hierfür ist, dass das dem Europäischen Patent zugrundeliegende Vertragswerk, das Europäische Patentübereinkommen, als völkerrechtlicher Vertrag kein Teil des EU-Rechts ist und folglich durch den Austritt Großbritanniens aus der EU auch nicht berührt ist. Darüber hinaus bestehen in Großbritannien auch keine Tendenzen, auch dieses Übereinkommen zu kündigen. Im Gegenteil: Gerade in diesem Politikbereich sind die Briten stark an einer noch engeren Zusammenarbeit mit der EU interessiert. Ob ein EU-weites Patent in Zukunft in Kraft treten wird und ob Großbritannien an diesem Projekt teilnehmen wird, ist jedoch nicht im Austrittsabkommen geregelt.
Für die Inhaber von Europäischen Patenten, die in Großbritannien Gültigkeit haben, bleibt somit alles beim Alten. Es besteht im Allgemeinen kein Notwendigkeit, in besonderer Weise auf den Brexit zu reagieren.
Schutzzertifikate
Auch für den Inhaber eines Schutzzertifikates sind keine Änderungen am Schutzniveau zu erwarten. Die betreffenden Schutzzertifikat-Verordnungen für Arznei- und Pflanzenschutzmittel gelten jedenfalls für alle bestehende Schutzzertifikate.
Sind Schutzzertifikate beim britischen Patentamt vor dem Ende der Übergangsfrist eingereicht worden, so gelten auch für diese die bisherigen Regeln für die Erteilung von Schutzzertifikaten fort. Dasselbe gilt für Anträge auf Laufzeitverlängerung von Schutzzertifikaten.
Abweichende Regelungen können somit erst für diejenigen Schutzzertifikate gelten, die nach dem Ende der Übergangsfrist eingereicht werden.
EU-Registerrechte (Unionsmarken, Gemeinschafts-Geschmacksmuster, EU-Sortenschutzrechte)
Mit dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union verlieren die durch EU-Recht geschaffenen Unionsmarken, Gemeinschaftsgeschmacksmustern und EU-Sortenschutzrechte ihre Wirkung in Großbritannien.
Das Austrittsabkommen sieht vor, dass für alle diese Schutzrechte, die vor dem Ende der Übergangsfrist registriert werden bzw wurden, automatisch nationale britische Rechte geschaffen werden. Diese Registrierung erfolgt ohne inhaltliche Überprüfung und ohne speziellen Antrag des Inhabers. Das britische Patentamt kopiert also die Schutzrechtsbestände des EUIPO und des Sortenschutzamts in seine eigenen Register und schreibt diese Schutzrechte national fort. Dabei bleiben auch alle Zeitränge, Prioritäten und Senioritäten der Schutzrechte erhalten.
Für Anmeldungen von Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern, die vor dem Ende der Übergangsfrist angemeldet wurden und die zum Übergangsstichtag noch nicht in Kraft sind, erhält der Anmelder keinen automatischen Schutz mehr in Großbritannien; er muss also tätig werden und innerhalb von 9 Monaten nach dem Übergangsstichtag eine neue Anmeldung nach britischem Recht einreichen und ein nationales britisches Anmeldeverfahren durchführen. Wird eine Anmeldung innerhalb der Frist eingereicht, behält diese den ursprünglichen Zeitrang. Für EU-Sortenschutzrechte besteht eine analoge Regelung mit dem Unterschied, dass lediglich eine sechsmonatige Frist ab dem Übergangsstichtag gewährt wird.
Internationalen Marken und internationalen Muster, die bis zum Ende der Übergangsfrist in der EU gelten, sollen auch danach in Großbritannien wirksam sein. Wie dies genau implementiert wird, dh ob eine separate (rückwirkende) Benennung Großbritanniens oder ein nationales Schutzrechte geschaffen wird, steht derzeit noch nicht fest.
Auch die unmittelbar nachfolgenden Erneuerungsfristen und Schutzdauern dieser Schutzrechte bleiben unangetastet, sodass beispielsweise nationale Britische Marken, die aufgrund einer Unionsmarke entstanden sind, bis zum selben Tag laufen, wie die betreffende Unionsmarke. Bei der Verlängerung ist aber dann zu beachten, dass eine Verlängerung einerseits beim EUIPO und andererseits beim Britischen IPO vorzunehmen ist. Weitere Erneuerungen sind im Austrittsabkommen jedoch nicht ausdrücklich geregelt, sodass die britische Praxis zur weiteren Verlängerung von Schutzrechten abzuwarten bleibt.
Gesondert geregelt ist auch das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster: Ist ein solches nämlich vor dem Ende der Übergangsfrist durch Veröffentlichung in der EU wirksam geworden, so gilt dieses auch nach dem Ende der Übergangsfrist ohne weiteres in Großbritannien. Die Laufzeit von drei Jahren sowie das Schutzniveau dieses Schutzrechts bleibt dabei in Großbritannien unangetastet.
Gemeinschaftsweite Erschöpfung
Wird ein Produkt vom Schutzrechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung innerhalb des EWR in Verkehr gebracht, so kann dieser idR nicht mehr gegen Personen vorgehen, die die derart in Verkehr gebrachten Gegenstände benutzen. Das Austrittsabkommen schreibt nun fest, dass Gegenstände, die die vor zum Ende der Übergangsfrist im EWR auf den Markt gebracht wurden, auch künftig sowohl in der EU wie auch in Großbritannien als erschöpft gelten und ohne Zustimmung des Schutzrechtsinhabers frei benutzt werden dürfen.
Nach dem Ende der Übergangsfrist ist eine Erschöpfung nicht mehr ausdrücklich vorgesehen. Dies bedeutet, dass in Großbritannien vom Inhaber oder mit dessen Zustimmung in Verkehr gebrachte Produkte gegebenenfalls in der EU dessen Schutzrechte verletzen können – und umgekehrt.
Kommentar zum Patentrecht ist Anfang Juli 2019 erschienen
Nach über zweijähriger Entwicklungszeit ist es vollbracht: Gemeinsam mit einem Autorenteam von über 30 Autoren konnten die Herausgeber Michael Stadler und Alexander Koller ihr Kommentarprojekt zum österreichischen Patentrecht vollenden. Der Kommentar behandelt auf 1700 Seiten die wesentlichen Themen des Patentrechts unter besonderer Berücksichtigung der nationalen österreichischen Rechtslage.
Der Schwerpunkt des Werks, der von erfahrenen Praktikern aus Patent- und Rechtsanwaltschaft behandelt wurde, liegt auf den patentrechtlichen Dauerbrennern wie Patentierbarkeit, Rechtsdurchsetzung und Diensterfinderrecht. Daneben konnte auch eine Vielzahl von Experten aus Praxis und Industrie für die Behandlung von Querschnittsmaterien des Patentrechts gewonnen werden.
Gesetzliche Änderungen des Patentanwaltsgesetzes passieren den Nationalrat
Mit 23. Mai 2019 trat eine Novelle zum Patentanwaltsgesetz in Kraft (BGBl 39/2019). Kernstück der Novelle war eine substantielle Weiterentwicklung des Patentanwaltsberufs in rechtlicher Hinsicht. War die rechtliche Grundausbildung alleine durch die praktische Verwendung bei einem ausbildenden Patentanwälten gewährleistet, wird nunmehr – einem europäischen Trend folgend – zusätzlich ein standardisiertes Ausbildungsniveau auf universitärem Niveau vorgeschrieben. Die praktische Ausbildung wurde im Gegenzug auf vier Jahre verkürzt.
Zur Eintragung als Patentanwalt wird es künftig erforderlich sein, Studienleistungen im Rahmen von 60 EC an rechtswissenschaftlichen Studien zu absolvieren. Diese Studienleistungen sind insbesondere in den für den Patentanwalt erforderlichen juristischen Kernfächern Privatrecht, Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Europarecht, Unternehmensrecht und Zivilverfahrensrecht zu absolvieren.
Auch die für die Zulassung zur Praxis erforderliche technisch-naturwissenschaftliche universitäre Ausbildung wurde durch eine Angabe des Ausmaßes der Studienleistungen näher definiert. So wurde das bisherige Kriterium der fünfjährigen Studien durch das Erfordernis der Absolvierung eines technisch-naturwissenschaftlichen Studiums auf Master- oder Doktoratsniveau im Ausmaß von 270 EC vorgeschrieben, von denen notwendigerweise 210 EC in einem technisch-naturwissenschaftlichen Kernfach abgeschlossen werden können.
Im Zuge der Anpassung wurde auch das Anmeldungssystem der Patentanwaltsprüfung neu geregelt, Klarstellungen zum Prüfungsstoff vorgenommen, sowie sichergestellt, dass auch die zusätzliche rechtliche Ausbildung Berücksichtigung bei der Patentanwaltsprüfung findet.
Weiters wurde durch die vorliegende Novellierung auch die Möglichkeit geschaffen, den Patentanwaltsberuf im Rahmen einer GmbH & Co KG auszuüben, wie dies auch für Rechtsanwälte schon bislang möglich war.
Der großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts wurde die Frage nach der Patentierbarkeit von Erfindungen vorgelegt, die in einer…
Der großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts wurde die Frage nach der Patentierbarkeit von Erfindungen vorgelegt, die in einer Computersimulation bestehen oder bei denen die Computersimulation Teil eines Designprozesses darstellt.
Die Vorlagefragen stammen aus einem Anmeldeverfahren, in dem der Anmelder den Schutz auf ein computerimplementiertes Verfahren zur Modellierung und Simulation des Fußgängerverhaltens gerichtet hat. Die einzelnen Verfahrensschritte beziehen sich ausschließlich auf Merkmale, die durch die Simulation eines realen Geschehens bedingt waren; ein konkreter Eingriff in die Außenwelt, etwa in Form einer Vorhersage beruhend auf Messdaten oder einer Steuerung der Umgebung der Fußgeher, war damit nicht verbunden.
Die wesentliche Besonderheit von Erfindungen im Zusammenhang mit der Computersimulation (für sich) liegt darin, dass der Bezug zur tatsächlichen physikalischen Welt außerhalb der Simulationsumgebung nur sehr gering ist. Konkret ist es gerade Aufgabe der Simulation, Vorgänge in einem Computer nachzustellen, die in der realen Welt vor sich gehen.
Technische Effekte einer Computersimulation können in unterschiedlichen Aspekten der Erfindung liegen:
Einerseits können technische Effekte in Bezug auf den Computer vorhanden sein, der zur Ausführung der Simulation verwendet wird. Simulationsverfahren können demgemäß dann als technisch und dem Patentschutz zugänglich angesehen werden, wenn die Erfindung auf die technischen Gegebenheiten bei dem die Simulation ausführenden Computer Rücksicht nimmt.
Andererseits können technische Effekte auch in Bezug auf die Gegebenheiten bejaht werden, wenn diese die Simulation verbessern. So argumentierte der Anmelder auch im gegenständlichen Fall, dass mittels der beanspruchten Simulation eine genauere und realistischere Simulation des Verhaltens von Fußgängern möglich war.
In einem weiteren Hilfsantrag beanspruchte der Anmelder nicht bloß die reine Computersimulation, sondern verwendete die Computersimulation, um eine Umgebung zu schaffen, in der die Form eines konkreten Bauwerks (z.B. eines Bahnhofs) unter Zugrundelegung der Simulation optimiert wird. Dieses Verfahren ist dabei insofern konkreter, als zusätzlich zur Simulation auch eine konkrete Handlungsanweisung zur Erstellung des Bauwerks gegeben wird, die sich für die Fußgänger als vorteilhaft darstellt.
Die vorlegende Kammer war sich des Umstands bewusst, dass sich die Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts in Bezug auf Computersimulationen bislang uneinheitlich verhalten hatten.
So war ein Teil der Rechtsprechung die Auffassung, dass auch ein Simulationsverfahren in irgendeiner Weise mit der realen Welt in Verbindung stehen muss, sei es einerseits durch Ermittlung von realen Messwerten (z.B. Position und Geschwindigkeit von Fußgängern) und/oder andererseits durch Ansteuerung von Aktuatoren (Öffnen von Türen, Schleusen). Ist dies nicht der Fall, so fehlt es nach dieser Ansicht an einem technischen Beitrag des Simulationsverfahrens; das Verfahren wird insoweit also rein gedanklich angesehen und seine erfinderische Tätigkeit kann auch nicht auf Effekte gestützt werden, die in der konkreten physikalischen Simulation nicht vorkommen.
Dem gegenüber vertritt ein anderer Teil der Rechtsprechung, der sich insbesondere im Bereich der elektrischen Schaltungssimulation durchgesetzt hat, die Auffassung, dass in einer realitätsnahen Voraussage über das Funktionieren einer Schaltung durchaus ein technischer Effekt erblickt werden kann, auch wenn die Simulation selbst zu keinem Zeitpunkt in ein reales Schaltungsgeschehen involviert ist. Argumentiert wird in diesem Zusammenhang, dass durch diese Art von Simulation die Überprüfung einer Vielzahl von Schaltungsentwürfen auf einfache Weise ermöglicht wird.
Die vorlegende Kammer äußerte sich vorläufig negativ zur Patentierbarkeit der vorliegenden Erfindung; insbesondere vertritt sie die Auffassung, dass eine derartige Computersimulation zwar dem modernen Ingenieurswesen inhärent ist und damit in den (technischen) Tätigkeitsbereich des Ingenieurs fällt, ungeachtet dessen jedoch eine reine gedankliche Hilfe bei der Umsetzung der Aufgabe darstellt.
Für den Fall, dass die große Beschwerdekammer die Technizität von Simulationsverfahren grundsätzlich bejaht, ist die zweite Vorlagefrage auf die konkreten Kriterien zur Beurteilung der Technizität im Einzelfall gerichtet. Es bleibt zu hoffen, dass die große Beschwerdekammer für den Fall der grundsätzlichen Bejahung der Technizität eine eindeutige und praktikable Lösung für die Beurteilung der Patentierbarkeit von computerimplementierten Simulationsverfahren bietet.
Bis zur Entscheidung über die Vorlagefrage empfiehlt sich bei der Anmeldung von Erfindungen, die auch eine Computersimulation betreffen, das Simulationsverfahren selbst zu beanspruchen.
Darüber hinaus könnten zur Sicherheit zusätzliche Verfahren (idR als abhängige Patentansprüche) beansprucht werden, die die Simulation entweder zur Verarbeitung von Messdaten (z.B. bezogen auf die Fußgängersimulation zur Vorhersage einer möglichen Massenpanik) oder zur vorausschauenden Steuerung von Aktuatoren (wie z.B. von Türen oder Schleusen zur Lenkung des Fußgängerstroms) verwenden. Nach der derzeitigen Auffassung der vorlegenden Kammer stellen sich solche Verfahren jedenfalls als technisch dar und können als Rückzugspositionen für den Fall dienen, dass die große Beschwerdekammer die Patentansprüche in der allgemeinen Fassung für nicht gewährbar ansieht.
Schließlich könnten – abhängig von der Beantwortung der dritten Vorlagefrage – Patentansprüche zulässig sein, die auf einen Designprozess unter Verwendung des Simulationsverfahrens gerichtet sind, beispielsweise zur Erstellung von Bauwerken unter Verwendung von Computersimulation.
Österreichs umfassendster Patentrechts-Kommentar
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Der Oberste Gerichtshof bestätigt die Löschung einer Marke für Steirisches Kürbiskernöl wegen mangelnder Benutzung.
Der Oberste Gerichtshof hat eine Entscheidung bestätigt, mit dem eine Österreichische Wort-Bild-Marke, die für Steirisches Kürbiskernöl eingetragen war, wegen mangelnder Benutzung gelöscht wurde. Markeninhaberin war eine Landwirtschaftskammer, die für die Einhaltung bestimmter Standards bei der Produktion eine Lizenz an dem registrierten Zeichen vergeben hatte. Unstrittig war, dass die Markeninhaberin selbst nicht Herstellerin von Kürbiskernöl war.
Entscheidend für die Beurteilung der mangelnden Benutzung war letztlich die Frage, ob die Verkehrskreise (idR die Kunden) in der angefochtenen Individualmarke einen Hinweis auf ein ganz konkretes Unternehmen erblicken, das alleine über die Produktionsbedingungen bestimmt und das selbst für die Qualität der Waren verantwortlich gemacht werden könnte. Nicht ausreichend war es hingegen für den OGH, wenn die Verkehrskreise in der Marke ein Gütesiegel erblicken, bei dem erkennbar jeder teilnehmen kann, solange er die mit dem Gütesiegel garantierten Produkteigenschaften erfüllt.
Der OGH folgte damit der Entscheidung C-689/15 Gözze, mit der ebenfalls festgestellt wurde, dass es für die markenmäßige Benutzung eben gerade nicht ausreicht, dass der Markeninhaber lediglich einzelne Rahmenbedingungen der Produktion festlegt, die Kontrolle über die Produktion aber so weit aufgibt, dass der Konsument die Waren nicht mehr als Produkt eines vereinheitlichten Produktionsprozesses, sondern die Marke vielmehr als nachträgliche Auszeichnung eines – auf welche Weise auch immer – hergestellten Produkts ansieht.
Für Konstellationen, in denen der Markeninhaber lediglich die Einhaltung einer bestimmten Qualität von fremdhergestellten Waren und Dienstleistungen überwacht, selbst jedoch nicht den Produktionsprozess koordiniert, besteht auch seit dem Jahr 2017 die Möglichkeit, anstelle einer Individualmarke eine Gewährleistungsmarke einzureichen.
