Aufgrund der Vorlage eines österreichischen Gerichts hat der EuGH in seiner Entscheidung C-471/14 das Datum der Zustellung des genehmigenden Beschlusses als maßgeblich für die Berechnung der Schutzdauer eines Schutzzertifikats angesehen. In dieser Entscheidung war offen geblieben, ob diese Entscheidung für bereits erteilte Schutzzertifikate rückwirkend die Laufzeit verlängert. Während andere Patentämter eine diesbezügliche Berichtigung auf Antrag oder sogar amtswegig vornahmen, lehnte das ÖPA dies mit Verweis auf die Rechtskraft einer Entscheidung ab. Aufgrund einer neuerlichen Vorlage C-492/16 eines ungarischen Gerichts wurde diesbezüglich klargestellt, dass dem Inhaber ein Rechtsbehelf zur Verfügung stehen muss, der ihm die Berichtigung der Laufzeit erlaubt. Eine solche Berichtigung kann für Schutzzertifikate vorgenommen werden, die noch nicht erloschen sind. Das Österreichische Patentamt hat im Lichte dieser Entscheidung bereits einige Berichtigungen der Laufzeit durchgeführt.