Mit 23. Mai 2019 trat eine Novelle zum Patentanwaltsgesetz in Kraft (BGBl 39/2019). Kernstück der Novelle war eine substantielle Weiterentwicklung des Patentanwaltsberufs in rechtlicher Hinsicht. War die rechtliche Grundausbildung alleine durch die praktische Verwendung bei einem ausbildenden Patentanwälten gewährleistet, wird nunmehr – einem europäischen Trend folgend – zusätzlich ein standardisiertes Ausbildungsniveau auf universitärem Niveau vorgeschrieben. Die praktische Ausbildung wurde im Gegenzug auf vier Jahre verkürzt.
Zur Eintragung als Patentanwalt wird es künftig erforderlich sein, Studienleistungen im Rahmen von 60 EC an rechtswissenschaftlichen Studien zu absolvieren. Diese Studienleistungen sind insbesondere in den für den Patentanwalt erforderlichen juristischen Kernfächern Privatrecht, Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Europarecht, Unternehmensrecht und Zivilverfahrensrecht zu absolvieren.
Auch die für die Zulassung zur Praxis erforderliche technisch-naturwissenschaftliche universitäre Ausbildung wurde durch eine Angabe des Ausmaßes der Studienleistungen näher definiert. So wurde das bisherige Kriterium der fünfjährigen Studien durch das Erfordernis der Absolvierung eines technisch-naturwissenschaftlichen Studiums auf Master- oder Doktoratsniveau im Ausmaß von 270 EC vorgeschrieben, von denen notwendigerweise 210 EC in einem technisch-naturwissenschaftlichen Kernfach abgeschlossen werden können.
Im Zuge der Anpassung wurde auch das Anmeldungssystem der Patentanwaltsprüfung neu geregelt, Klarstellungen zum Prüfungsstoff vorgenommen, sowie sichergestellt, dass auch die zusätzliche rechtliche Ausbildung Berücksichtigung bei der Patentanwaltsprüfung findet.
Weiters wurde durch die vorliegende Novellierung auch die Möglichkeit geschaffen, den Patentanwaltsberuf im Rahmen einer GmbH & Co KG auszuüben, wie dies auch für Rechtsanwälte schon bislang möglich war.